# 44. Verordnung: Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derLandesbediensteten-Nebenbezügeverordnung

> Auf Grund des § 69 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/1995, Nr. 49/2000, Nr. 12/2011 und Nr. 35/2017, auf Grund des § 121 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 23/2009, Nr. 36/2013, Nr. 50/2015 und Nr. 35/2017, in Verbindung mit § 69 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/1995, Nr. 49/2000, Nr. 12/2011 und Nr. 35/2017, sowie auf Grund des § 76 des Landesbedienstetengesetzes 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2011, wird verordnet:

> Die Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, Nr. 26/1984, Nr. 55/1991, Nr. 32/1992, Nr. 21/1996, Nr. 60/2001 und Nr. 15/2011, wird wie folgt geändert:

1. Der § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die auf den Kalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.“

2. Der § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist der Landesbedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, ausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst; Abs. 3 bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.“

3. Der § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Landesbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.“

4. Die Überschrift des § 17 lautet:

### „§ 17Inkrafttretensbestimmung“ {#prov_17inkrafttretensbestimmung}

5. Im § 17 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 44/2017, tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}