# 51. Verordnung: Kernleistungsverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Kernleistungsverordnung

> Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:

> Die Kernleistungsverordnung, LGBl.Nr. 53/2013, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 3 lit. h wird das Wort „Autonomiekonflikte“ durch das Wort „Autonomiekonflikt“ ersetzt.

2. Der § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Dokumentation von Hilfeplanung und Fallsteuerung enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben über die Ausgangssituation, die vorgegebenen bzw. vereinbarten Ziele, Hilfen und Handlungsschritte sowie die schriftliche Vereinbarung der Hilfen zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Kind oder der jugendlichen Person, die Namen der zuständigen Fachkräfte der Bezirkshauptmannschaft sowie den Namen einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}