69. Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für zwei Einkaufszentren in Lustenau, Änderung

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für zwei Einkaufszentren in Lustenau, LGBl.Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

#### „Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau“

2. Der § 1 lautet:

### „§ 1 {#prov_1}

Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 4107, 4108, 4109 und 7577, GB Lustenau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 10.000 m², hievon maximal 8.000 m² Verkaufsfläche für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), und maximal 2.000 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}