# 80. Gesetz: Zweitwohnsitzabgabegesetz, Änderung

XXX. LT: RV 72/2017, 7. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012, Nr. 27/2015 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 werden die Ausdrücke „zehn Euro“, „8,80 Euro“, „6,70 Euro“, „1.100 Euro“, „968 Euro“, „737 Euro“ und „Jahres 2010“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „16,61 Euro“, „12,66 Euro“, „7,41 Euro“, „1.825,91 Euro“, „1.392,56 Euro“, „815,57 Euro“ und „Jahres 2015“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 werden die Ausdrücke „69 Euro“, „60 Euro“, „42 Euro“ und „Jahres 2010“ in der angeführten Reihenfolge durch die Ausdrücke „114,54 Euro“, „86,32 Euro“, „46,48 Euro“ und „Jahres 2015“ ersetzt.

3. Dem § 8 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 80/2017 dürfen bereits ab Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl.Nr. 80/2017 erlassen, jedoch erst mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner