# 81. Gesetz: Pflichtschulorganisationsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 76/2017, 7. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014, Nr. 60/2014 und Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ sowie die Wortfolge „für die Vorschulstufe und die erste und zweite Schulstufe“ durch die Wortfolge „für die jeweiligen Schulstufen (Vorschulstufe, erste bis vierte Schulstufe)“ ersetzt und entfällt das Wort „dieser“.

3. Im § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und 3 hat die Landesregierung, jene nach Abs. 2 hat der Schulleiter jeweils“, die Wortfolge „Erfordernissen und“ durch die Wortfolge „Gegebenheiten, den pädagogischen Erfordernissen sowie“ sowie das Wort „und“ vor der Wortfolge „der Landesschulrat“ durch das Wort „sowie“ ersetzt und vor der Wortfolge „zu hören“ die Wortfolge „und in den Fällen des Abs. 2 zudem die Landesregierung“ eingefügt.

4. Im § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „auf die Erreichung einer höheren Organisationsform und“.

5. In der Überschrift des § 18d wird vor dem Wort „Sprachförderkurse“ die Wortfolge „Sprachstartgruppen und“ eingefügt.

6. Im § 18d Abs. 1 wird das Wort „Sprachförderkurse“ durch die Wortfolge „jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern, Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes des Bundes sowie integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes des Bundes“ ersetzt.

7. Der § 18d Abs. 2 lautet:

„(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind vom Schulleiter einzurichten; sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Für Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer bereitzustellen. Bei der Durchführung sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“

8. Dem § 18d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Berufsschulen sinngemäß mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Schüler, die als ordentliche oder außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und deren Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.“

9. Im § 19 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt sowie vor der Wortfolge „und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer“ die Wortfolge „oder Erzieher für die Lernhilfe“, vor der Wortfolge „oder Freizeitpädagogen zu bestellen“ die Wortfolge „ , Erzieher für die Lernhilfe“ und nach dem Wort „Schulorganisationsgesetzes“ die Wortfolge „des Bundes“ eingefügt.

10. Im § 20 entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1 sowie der letzte Satz.

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 4 sowie 5 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2017 treten am 1. September 2017 und die §§ 18d und 19 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2017 treten am 1. September 2016 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner