94. Verordnung:Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“, Änderung

> Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird mit Zustimmung der Gemeinden Fraxern, Klaus, Laterns, Meiningen, Rankweil, Röthis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser verordnet:

Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland“, LGBl.Nr. 32/1981, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

2. Der § 9 lautet:

### „§ 9Verwaltung {#prov_9verwaltung}

Die Marktgemeinde Rankweil hat die zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderlichen Kanzlei- und Sitzungsräume kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der zur Besorgung der Geschäfte des Gemeindeverbandes erforderliche Verwaltungs- und Betriebsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen. Dabei ist der Aufwand durch die Gesamtzahl der Schüler der Allgemeinen Sonderschule Rankweil-Vorderland zu teilen und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben und die Allgemeine Sonderschule Rankweil-Vorderland besuchen. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand an Schülern am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}