106. Verordnung: Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

#### Verordnungder Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können

> Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 34/2008, wird verordnet:

### § 1Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können {#prov_1bauvorhaben_die_interessen_des_schutzes_des_orts_und_landschaftsbildes_besonders_beruhren_konnen}

Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von

### § 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_2inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 106/2017, tritt die Verordnung der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können, LGBl.Nr. 41/2008, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}