# 11. Gesetz: Landesgesundheitsfondsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 92/2017, 8. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Landesgesundheitsfondsgesetz, LGBl.Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land und der Landesgesundheitsfonds haben sich bei ihren Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO sowie den Rahmen-Gesundheitszielen des Bundes zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.“

2. Im § 2 lit. d entfällt die Wortfolge „in Spitalsambulanzen, selbstständigen Ambulatorien und im niedergelassenen Bereich“ und wird folgende Wortfolge vor dem Strichpunkt eingefügt:

„im niedergelassenen Bereich, in selbständigen Ambulatorien und in Spitalsambulanzen“

3. Im § 2 wird nach der lit. d folgende lit. e eingefügt:

4. Im § 2 wird die bisherige lit. e wird als lit. f bezeichnet.

5. Im § 2 wird in der nunmehrigen lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. g und h angefügt:

6. Im § 4 lit. c wird der Ausdruck „§ 47 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 2“ ersetzt.

7. Im § 4 wird am Ende der lit. i der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die lit. j entfällt.

8. Im § 6 lit. a wird die Wortfolge „über einen Entwurf für den Landes-Zielsteuerungsvertrag und Empfehlung zu seinem Abschluss“ durch die Wortfolge „und Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ ersetzt.

9. Im § 6 lit. b wird die Wortfolge „Landes-Zielsteuerungsvertrag inkl. Finanzrahmenvertrag“ durch die Wortfolge „Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben“ die Wortfolge „und Maßnahmen zur Umsetzung“ eingefügt.

10. Im § 6 entfällt die lit. c; die bisherigen lit. d bis m werden als lit. c bis l bezeichnet.

11. Im nunmehrigen § 6 lit. d wird der Ausdruck „3. Unterabschnitt“ durch den Ausdruck „2. Unterabschnitt“ ersetzt.

12. Im nunmehrigen § 6 lit. f wird der Ausdruck „den Art. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Art. 5“ ersetzt und vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie Mitwirkung in Verfahren nach Maßgabe des Spitalgesetzes“ eingefügt.

13. Im nunmehrigen § 6 lit. i wird die Wortfolge „ ,wobei die Grundsätze und Ziele zu berücksichtigen sind, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission dafür beschlossen worden sind“ durch die Wortfolge „unter Berücksichtigung des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens“ ersetzt.

14. In den §§ 7 Abs. 1 lit. c, 9 Abs. 1 lit. d, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 lit. a, 40 Abs. 1 und 43 wird jeweils das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.

15. In den §§ 7 Abs. 1 lit. c, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 49 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

16. Im § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „sind folgende Prinzipien zu befolgen“ durch die Wortfolge „ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen“ ersetzt.

17. Der § 7 Abs. 3 lit. d und e lautet:

18. Dem § 7 Abs. 3 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt:

19. Der § 7 Abs. 4 lit. b bis e lautet:

20. Der § 7 Abs. 4 lit. f bis h entfällt.

21. Der § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder:

22. Im § 10 Abs. 6 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

23. Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 48“ durch den Ausdruck „§ 47“ ersetzt.

24. Die Überschrift des. 1. Unterabschnitts des 3. Abschnitts lautet:

## „1. UnterabschnittLandes-Zielsteuerungsübereinkommen“ {#art_1_unterabschnittlandes_zielsteuerungsubereinkommen}

25. Der § 30 entfällt; die bisherigen §§ 31 bis 36 werden als §§ 30 bis 35 bezeichnet.

26. Der nunmehrige § 30 lautet:

### „§ 30Abschluss und Dauer eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens {#prov_30abschluss_und_dauer_eines_landes_zielsteuerungsubereinkommens}

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für vier Jahre abgeschlossen. Es muss von den Vorsitzenden (§ 24) für den jeweils eigenen Wirkungsbereich unterfertigt werden.

(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.“

27. Die Überschrift des nunmehrigen § 31 lautet:

### „§ 31Inhalt des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ {#prov_31inhalt_des_landes_zielsteuerungsubereinkommens}

28. Der nunmehrige § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Es kann weitere, über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.“

29. Im nunmehrigen § 31 entfällt der Abs. 2; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

30. Dem nunmehrigen § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.“

31. Im nunmehrigen § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „In den Landes-Zielsteuerungsverträgen“ durch die Wortfolge „Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt und nach dem Wort „Versorgungsziele“ die Wortfolge „sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie“ eingefügt.

32. Im nunmehrigen § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ sowie das Wort „Vorgaben“ durch das Wort „Inhalte“ ersetzt.

33. Der nunmehrige § 33 Abs. 2 lit. a bis c lautet:

34. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 entfallen die bisherigen lit. d, e, g und h; die lit. f wird als lit. d bezeichnet.

35. Im nunmehrigen § 33 Abs. 2 lit. d entfällt der Ausdruck „Rollenverteilung,“; nach dem Wort „Versorgungsstufe“ wird die Wortfolge „im Sinne von „best points of service““ eingefügt und am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

36. Im nunmehrigen § 34 wird der Text des bisher einzigen Absatzes durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.

(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:

(3)Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten jedenfalls folgende Themen bearbeitet:

37. Vor dem nunmehrigen § 35 entfällt der Ausdruck „2. Unterabschnitt Finanzzielsteuerung“.

38. Der nunmehrige § 35 lautet:

### „§ 35Finanzzielsteuerung {#prov_35finanzzielsteuerung}

Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Finanzzielsteuerung des Zielsteuerungsvertrages zu konkretisieren. Die Finanzzielsteuerung legt die Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben fest und hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu umfassen:

39. Die §§ 37 und 38 entfallen; die bisherigen §§ 39 bis 43 werden als §§ 36 bis 40 bezeichnet.

40. Im 3. Abschnitt wird der bisherige 3. Unterabschnitt als 2. Unterabschnitt bezeichnet.

41. Im nunmehrigen § 36 Abs. 1 wird in der lit. b die Wortfolge „den Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „die Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ und in der lit. c die Wortfolge „der Landes-Zielsteuerungsverträge“ durch die Wortfolge „des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ ersetzt.

42. In der Überschrift des nunmehrigen § 37 wird die Wortfolge „den Zielsteuerungsverträgen“ durch die Wortfolge „dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

43. In der Überschrift des nunmehrigen § 38 wird die Wortfolge „den Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

44. Im nunmehrigen § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Jeder Vertragspartner des Landes-Zielsteuerungsvertrages“ durch die Wortfolge „Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie“ und das Wort „Vertragsverletzungen“ durch die Wortfolge „Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

45. Im nunmehrigen § 38 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

46. Im nunmehrigen § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Vertragspartner, der“ durch die Wortfolge „Die Kurie, die“ ersetzt.

47. Im nunmehrigen § 38 Abs. 5 wird die Wortfolge „den Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“, die Wortfolge „vertragsbrüchigen Partner“ durch die Wortfolge „dafür Verantwortlichen“ und die Wortfolge „vertragsbrüchigen Partners“ durch die Wortfolge „für den Verstoß Verantwortlichen“ ersetzt.

48. In der Überschrift des nunmehrigen § 39 wird das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrages“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ ersetzt.

49. Im nunmehrigen § 39 Abs. 1 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Beschlussfassung“, das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrages“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ und der Ausdruck „§ 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 31“ durch den Ausdruck § 30“ ersetzt.

50. Im nunmehrigen § 40 wird die Wortfolge „den Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch die Wortfolge „das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.

51. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt eingefügt:

## „4. AbschnittPlanung der Gesundheitsversorgungsstruktur {#art_4_abschnittplanung_der_gesundheitsversorgungsstruktur}

### § 41Regionaler Strukturplan Gesundheit {#prov_41regionaler_strukturplan_gesundheit}

(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten zu beschließen. Er hat dabei jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:

Dabei ist auf die Bestimmungen in Art. 6 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie in § 18 Abs. 2 und § 18a Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Umsetzung der Vorgaben des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung im Gesundheitswesen ist bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen zu achten.

(3) Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des Regionalen Strukturplans Gesundheit entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechtskonformität und der Konformität mit dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit abzustimmen.

(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat den betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, der Ärztekammer für Vorarlberg insbesondere hinsichtlich der Umsetzbarkeit im Stellenplan (§ 342 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(5) Die Festlegungen im Regionalen Strukturplan Gesundheit sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.

### § 42Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH {#prov_42verordnungen_der_gesundheitsplanungs_gmbh}

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat jene Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (§ 2 lit. h) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 41 Abs. 1), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission als Teile ausgewiesen wurden, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, soweit diese Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen. Die Verordnung ist nach Information der Landesregierung durch die Gesundheitsplanungs GmbH im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.

(2) Die Tätigkeiten der Gesundheitsplanungs GmbH nach Abs. 1 unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“

52. Der bisherige 4.und 5. Abschnitt wird als 5. und 6. Abschnitt bezeichnet.

53. Die bisherigen §§ 44 bis 51 werden als §§ 43 bis 50 bezeichnet.

54. Im nunmehrigen § 43 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „§ 45“ durch den Ausdruck „§ 44“ ersetzt.

55. Im nunmehrigen § 43 Abs. 3 wird die Wortfolge „Art. 23 Abs. 2 der Vereinbarung Zielsteuerung-Gesundheit“ durch die Wortfolge „Art. 10 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens“ ersetzt.

56. Der nunmehrige § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landesgesundheitsfonds hat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.“

57. Der nunmehrige § 44 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

58. Im nunmehrigen § 44 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

59. Im nunmehrigen § 47 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 1 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 43 Abs. 1 lit. a bis d“ ersetzt.

60. Im nunmehrigen § 47 Abs. 2 lit. a wird in der Z. 2 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt; in der Z. 3 wird der Punkt durch den Ausdruck „; oder“ ersetzt; nach der Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:

61. Im nunmehrigen § 49 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Landesgesundheitsfonds werden“ die Wortfolge „– vorbehaltlich des § 42 –“ eingefügt.

62. Im nunmehrigen § 50 Abs. 1 wird folgende lit. a eingefügt und werden die bisherigen lit. a bis e als lit. b bis f bezeichnet:

63. Im nunmehrigen § 50 Abs. 2 wird das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrages“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommens“ ersetzt.

64. Der nunmehrige § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Landesregierung hat den von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.“

65. Nach dem nunmehrigen § 50 wird folgender § 51 eingefügt:

### „§ 51Datenverarbeitung {#prov_51datenverarbeitung}

(1) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren.

(2) Daten gemäß Abs. 1 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verarbeitet werden und sind vom Empfänger zu löschen.“

66. Der § 54 Abs. 4 und 5 entfällt.

67. Der § 55 lautet:

### „§ 55Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 11/2018 {#prov_55inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_11_2018}

Das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 11/2018, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner