5. Verfassungsgesetz:Landesverfassung, Änderung

XXX. LT: RV 86/2017, 8. Sitzung 2017

#### Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung

> Der Landtag hat beschlossen:

> Die Landesverfassung, LGBl.Nr. 9/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2001, Nr. 14/2004, Nr. 43/2004, Nr. 34/2007, Nr. 52/2007, Nr. 16/2008, Nr. 22/2008, Nr. 34/2009, Nr. 2/2012, Nr. 51/2012, Nr. 60/2012, Nr. 86/2012, Nr. 89/2012, Nr. 14/2013, Nr. 30/2014, Nr. 39/2014, 44/2014 und Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 31 Abs. 1 lit. c Z. 2 wird nach dem Wort „Mandates“ die Wortfolge „aus dem Grund des Verlustes der Wählbarkeit nach der Wahl“ eingefügt.

2. Die Überschrift des Art. 48 lautet:

## „Artikel 48Vorzeitiges Ende des Amtes“ {#art_artikel_48vorzeitiges_ende_des_amtes}

3. Der Art. 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch:

4. Dem Art. 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Landtag kann gegen den Landesvolksanwalt beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.“

5. Im Art. 68 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „darf“ durch die Wortfolge „muss zum Landtag wählbar sein; weiters darf er“ ersetzt.

6. Im Art. 71 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „durch ausdrückliche Entschließung“ und wird nach dem Wort „entziehen“ der Klammerausdruck „(Misstrauensvotum)“ eingefügt; weiters entfällt der zweite Satz.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner