7. Gesetz:Gemeindewahlgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 88/2017, 8. Sitzung 2017

#### Gesetzüber die Änderung des Gemeindewahlgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 21/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Gemeindewahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 21 Abs. 1 des Landtagswahlgesetzes) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.“

2. Im § 47 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wortfolge „wählbar sind“ ein Strichpunkt und folgender Halbsatz eingefügt: „§ 18 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner