# 13. Gesetz: Wohnbauförderungsgesetz, Änderung

XXX. LT: SA 106/2017, 9. Sitzung 2017

#### Gesetzüber eine Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl.Nr. 31/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002, Nr. 9/2006, Nr. 1/2008, Nr. 25/2011, Nr. 17/2005 und Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Höhe des landesgesetzlich zu regelnden Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrages wird im 7. Abschnitt geregelt.“

2. Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt eingefügt:

## „7. AbschnittWohnbauförderungsbeitrag, Tarif {#art_7_abschnittwohnbauforderungsbeitrag_tarif}

### § 24 {#par_24}

Der Tarif für Dienstnehmer und Dienstgeber beträgt 0,5 %. Im Übrigen gilt für die Erhebung und Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags die einschlägige Regelung des Bundes.“

3. Der bisherige 7. Abschnitt wird als 8. Abschnitt bezeichnet.

4. Der bisherige § 24 wird als § 25 bezeichnet.

5. Dem nunmehrigen § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Tarif nach § 24 in der Fassung LGBl.Nr. 13/2018 ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2019 anzuwenden.“

6. Der bisherige § 25 wird als § 26 bezeichnet.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner