# 21. Verordnung: Pflanzenschutzmittelverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung1

> Auf Grund der §§ 10 Abs. 3 sowie 11a Abs. 1 und 6 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012 und Nr. 58/2016, wird verordnet:

> Die Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 15/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 lit. b wird nach der Z. 2 folgende Z. 3 eingefügt:

2. Im § 1 Abs. 1 lit. b wird die bisherige Z. 3 als Z. 4 bezeichnet.

3. Im § 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen“ durch den Ausdruck „Stoffe und Gemische im Sinne des § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 darstellen“ ersetzt.

4. Im § 1 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:

„(3) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 3 ausgenommen ist die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln in der Zeit zwischen dem Ende des täglichen Bienenfluges und 23.00 Uhr in einer Entfernung von mehr als 30 m von Bienenständen, sofern sich die Zulässigkeit der Verwendung außerhalb der Flugzeit der Bienen aus der Zulassung des bienengefährlichen Pflanzenschutzmittels ergibt.

(4) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.

(5) Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammer Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln (Abs. 1 lit. b Z. 3 und Abs. 3) bewilligen.“

5. Im § 1 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 6 und 7 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen § 1 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. b Z. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. b Z. 4“ ersetzt.

7. Im § 4 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „vier Unterrichtseinheiten sowie ein Erste-Hilfe-Kurs für Vergiftungsfälle im Umfang von vier Unterrichtseinheiten“ durch die Wortfolge „sechs Unterrichtseinheiten“ ersetzt.

8. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

### „§ 5aAnerkennung von Ausbildungsnachweisen {#prov_5aanerkennung_von_ausbildungsnachweisen}

(1) Wesentliche Unterschiede zur Ausbildung nach § 11a Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes liegen vor, wenn die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person

(2) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 11a Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes ein Anpassungslehrgang verlangt, so hat dieser die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt, der Ort und der zeitliche Umfang des Anpassungslehrganges festzulegen.

(3) Wird im Zuge der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 11a Abs. 3 bis 5 des Pflanzenschutzgesetzes eine Eignungsprüfung verlangt, so hat diese die wesentlichen Unterschiede der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person zu den Ausbildungsinhalten im Sinne des Abs. 1 abzudecken. Zudem sind der Zeitpunkt und der Ort der Eignungsprüfung festzulegen.

(4) Der Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung sind von der Landwirtschaftskammer durchzuführen.

(5) Die Landwirtschaftskammer hat den Abschluss des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung zu bestätigen.“

9. Die Überschrift des § 12 lautet:

### „§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ {#prov_12inkrafttreten_au_erkrafttreten}

10. Im § 12 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Z. 1, 2 und 4 bis 6 der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl.Nr. 21/2018, treten am 1. Juli 2018 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}