# 24. Gesetz: Bienenzuchtgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 7/2018, 3. Sitzung 2018

#### Gesetzüber eine Änderung des Bienenzuchtgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bienenzuchtgesetz, LGBl.Nr. 20/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 36/2009 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

2. Der § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bienenstand muss zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Die Seite des Bienenstandes, auf der sich die Flugöffnung befindet, muss zum gegenüberliegenden Nachbargrundstück auf der gesamten Länge einen Mindestabstand von 7 m einhalten.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „muss zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und dem Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 7 m verbleiben“ durch den Ausdruck „reduziert sich der Mindestabstand zu dem der Flugöffnung gegenüberliegenden Nachbargrundstück (Abs. 1 zweiter Satz) auf 5 m“ ersetzt.

4. Im § 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kindergärten, Krankenanstalten, Kuranstalten, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, muss der Bienenstand zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 7 m einhalten.“

5. Im § 2 wird der bisherige Abs. 3 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und der sonst Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) des Nachbargrundstückes können die Bienenstände unter Einhaltung geringerer als der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abstände zum Nachbargrundstück aufgestellt werden. Die Zustimmung gilt auch für die Rechtsnachfolger, sie kann jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden.“

6. Im § 2 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet und entfällt der bisherige Abs. 5.

7. Dem § 2 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Jeder Bienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.

(7) Der Eigentümer eines Bienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche oder fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.“

8. Der § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

9. Der § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muss mindestens 100 m betragen. Ist ein Wanderbienenstand mit mehr als 30 Bienenstöcken besetzt, so muss der Abstand zwischen den betroffenen Wanderbienenständen mindestens 200 m betragen.“

10. Im § 3 entfällt der Abs. 4; der bisherige Abs. 5 wird als Abs. 4 bezeichnet.

11. Im § 5 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:

„(2) Das Verfüttern von Honig und sonstigem Bienenfutter außerhalb des Bienenstockes ist verboten.

(3) Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen, Honig, Bienenfutter, Waben, Wachsvorräte und mit Honig kontaminierte Gerätschaften für die Imkerei sind für Bienen unzugänglich aufzubewahren.“

12. Im § 5 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 4 bezeichnet.

13. Im § 6 Abs. 6 wird die Wortfolge „im Schutzgebiet“ durch die Wortfolge „vor Wirksamkeit des Schutzgebietes dort“ ersetzt.

14. Der § 7 entfällt.

15. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden als §§ 7 bis 10 bezeichnet.

16. Im nunmehrigen § 7 entfällt der Abs. 2 und wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 2 bezeichnet.

17. Im § 8 Abs. 1 lit. b werden die Wortfolge „den Wanderbienenstand“ durch die Wortfolge „einen Bienenstand“ und der Ausdruck „§ 3 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 6“ ersetzt.

18. Im § 8 Abs. 1 lit. c werden die Wortfolge „den Wanderbienenstand“ durch die Wortfolge „einen Bienenstand“ und der Ausdruck „§ 3 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 7“ ersetzt.

19. Der § 8 Abs. 1 lit. f und g entfällt; die bisherige lit. h wird als lit. f bezeichnet.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner