# 27. Gesetz: Pflanzenschutzgesetz, Änderung

XXX. LT: AV 30/2018, 3. Sitzung 2018

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 3 lit. a wird folgender Teilsatz angefügt:

„erforderlichenfalls kann in der Verordnung eine Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehen werden, welche auf Antrag und gegebenenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist;“

2. Im § 10 Abs. 3 wird folgende lit. b neu eingefügt:

3. Im § 10 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b bis g als lit. c bis h bezeichnet.

4. Der nunmehrige § 10 Abs. 3 lit. c letzter Teilsatz lautet:

„lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;“

5. Nach dem § 24 wird folgender § 25 angefügt:

### „§ 25Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 27/2018 {#prov_25ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_27_2018}

Eine Verordnung aufgrund des § 10 Abs. 3 lit. b in der Fassung LGBl.Nr. 27/2018 kann ab dem Tag der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner