# 76. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdas Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 70/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried“, LGBl.Nr. 63/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 86/2007, Nr. 80/2008 und Nr. 65/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 lautet:

### „§ 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

(1) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot schraffierte Gebiet in den Marktgemeinden Lauterach und Hard ist nach dieser Verordnung als Landschaftsschutzgebiet geschützt.

(2) Das in den Anlagen 1 bis 14, einschließlich den Erläuterungen dazu, gelb schraffierte Gebiet ist als Kernzone des Landschaftsschutzgebietes (Abs. 1) geschützt.

(3) Auf Grundstücke, die als Streuewiesen nach den Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau“ geschützt sind, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.“

2. Die §§ 2, 6 und 7 entfallen.

3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden als §§ 2 bis 4 bezeichnet.

4. Im nunmehrigen § 2 lit. a wird die Wortfolge „die charakteristische offene Riedlandschaft“ durch die Wortfolge „die durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung und Kultivierung entstandene offene Riedlandschaft“ ersetzt und es entfällt das Wort „natürlich“.

5. Im nunmehrigen § 2 lit. d entfällt das Wort „geeignete“ und wird das Wort „schaffen“ durch das Wort „erhalten“ ersetzt.

6. Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 wird am Ende der lit. a, c, d, e, f und g jeweils der Beistrich und am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

7. Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „landwirtschaftliche“ die Wortfolge „und jagdliche“ eingefügt.

8. Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wort „landwirtschaftlichen“ die Wortfolge „und forstlichen“ eingefügt.

9. Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. f lautet:

10. Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. g lautet:

11. Im nunmehrigen § 3 Abs. 1 lit. h wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i bis m eingefügt:

12. Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 wird der Satz „In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:“ durch den Satz „In der Kernzone (§ 1 Abs. 2) gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen:“ ersetzt.

13. Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „nur“ der Ausdruck „die Bregenzseestraße,“ eingefügt und wird das Wort „Dielenstraße“ durch das Wort „Dillenstraße“ ersetzt.

14. Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 lit. c wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

15. Der nunmehrige § 3 Abs. 2 lit. d entfällt.

16. Im nunmehrigen § 3 Abs. 3 wird am Ende der lit. a bis d jeweils der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

17. Der nunmehrige § 3 Abs. 3 lit. c lautet:

18. Im nunmehrigen § 3 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Neuerrichtung“ durch die Wortfolge „wesentlichen Änderung und Sanierung“ ersetzt.

19. Der nunmehrige § 4 lautet:

### „§ 4Bewilligung von Ausnahmen {#prov_4bewilligung_von_ausnahmen}

(1) Von den Vorschriften des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.“

20. Der § 8 wird als § 5 bezeichnet und lautet:

### „§ 5Befristung {#prov_5befristung}

Die Verordnung ist bis zum 31. Jänner 2026 befristet.“

21. Die Anlage wird durch die angeschlossenen Anlagen ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}