# 8. Gesetz: Antidiskriminierungsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 81/2018, 8. Sitzung 2018

#### Gesetzüber eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014 und Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 10 lautet:

### „§ 10Barrierefreier Zugang, Allgemeines“ {#prov_10barrierefreier_zugang_allgemeines}

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach § 10a.“

3. Nach dem § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

### „§ 10aBarrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen {#prov_10abarrierefreier_zugang_zu_websites_und_mobilen_anwendungen}

(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind folgende Inhalte ausgenommen:

Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderbetreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren; Erklärungen zu mobilen Anwendungen müssen auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.

(4) Weiters haben Rechtsträger nach Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

(5) Die Landesregierung hat eine geeignete Einrichtung mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu beauftragen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Die beauftragte Einrichtung hat über das Ergebnis der Überwachung unter Einhaltung der in Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Modalitäten der Landesregierung alle drei Jahre zu berichten. Diese hat den Bericht an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(6) Durch die beauftragte Einrichtung ausgewiesene Kosten der Überwachung nach Abs. 5 sind vom jeweils betroffenen Rechtsträger zu tragen. Die Landesregierung hat die Kosten dem jeweiligen Rechtsträger mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben; sie werden nach Ablauf von vier Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Erachtet sich ein Rechtsträger für nicht zahlungspflichtig, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung bei der Landesregierung Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben; darüber hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden; in diesen Fällen tritt die Fälligkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung ein. Kommt ein Rechtsträger seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung die rückständigen Kosten im Verwaltungswege eintreiben; die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.

(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Abs. 1 bis 6 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.“

4. Nach dem § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

### „§ 20Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 8/2019 {#prov_20ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_8_2019}

(1) Die Bestimmung des § 10a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, ab dem 23. September 2019, auf alle anderen Websites ab dem 23. September 2020 sowie auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(2) Der erste Bericht nach § 10a Abs. 5 in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist bis 23. Dezember 2021 an die Europäische Kommission zu erstatten.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner