11. Verordnung:Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, Änderung

> Auf Grund der §§ 10a Abs. 6, 11a Abs. 1 und 21a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, Nr. 72/2012 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 38/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung und im § 1 werden jeweils das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung” durch das Wort „Umweltprüfung” ersetzt.

2. Nach dem § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

### „§ 2Räumlicher Entwicklungsplan {#prov_2raumlicher_entwicklungsplan}

Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten bei der Änderung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.“

3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden als §§ 3 bis 5 bezeichnet.

4. In den nunmehrigen §§ 3 bis 5 wird jeweils das Wort „Umweltverträglichkeitsprüfung” durch das Wort „Umweltprüfung” ersetzt.

5. Im nunmehrigen § 3 Abs. 2 lit. a wird der Ausdruck „(2 Abs. 2 lit. e RPG)” durch den Ausdruck „(§ 2 Abs. 3 lit. h des Raumplanungsgesetzes)” ersetzt.

6. Im nunmehrigen § 4 wird der Ausdruck „§ 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes” durch den Ausdruck „§ 16b des Raumplanungsgesetzes” ersetzt.

7. Nach dem nunmehrigen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

### „§ 6Inkrafttretensbestimmung {#prov_6inkrafttretensbestimmung}

Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}