# 22. Verordnung: Mindestsicherungsverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung

> Auf Grund der §§ 8 Abs. 7 und 8 sowie 16 Abs. 1 des Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.Nr. 64/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2017, wird verordnet:

> Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2011, Nr. 103/2012, Nr. 32/2013, Nr. 70/2013, Nr. 89/2014, Nr. 134/2015, Nr. 117/2016, Nr. 40/2017, Nr. 105/2017, Nr. 1/2018 und Nr. 89/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8a Abs. 5 wird nach dem Wort „abgesehen“ die Wortfolge „und erforderlichenfalls eine höhere als die in Abs. 3 festgelegte Sonderleistung gewährt“ sowie nach dem Wort „würde“ die Wortfolge „und das regionale Casemanagement bestätigt, dass eine stationäre Betreuung in einer stationären Pflegeeinrichtung notwendig wäre“ eingefügt und lautet der letzte Satz:

„Die Höhe dieser Sonderleistung darf jedoch den Aufwand einer vergleichbaren stationären Aufnahme in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht übersteigen.“

2. Dem § 8a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Erfolgt die Betreuung im häuslichen Bereich durch andere ambulante Dienste, können diese unter denselben Voraussetzungen wie in Abs. 5 unterstützt werden.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Bestimmungen des § 8a Abs. 5 und 6 in der Fassung LGBl.Nr. 22/2019 sind auf Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab dem 1. Jänner 2019 betreffen.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}