# 25. Gesetz: Gesetz zur Änderung des Wahlrechts – Sammelnovelle

XXX. LT: RV 113/2018, 1. Sitzung 2019

#### Gesetzzur Änderung des Wahlrechts – Sammelnovelle

> Der Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landtagswahlgesetz, LGBl.Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, 6/2018, 34/2018 und 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Beim mündlichen Antrag ist die Identität“ der Ausdruck „ , sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist,“ eingefügt, nach dem Wort „nachzuweisen“ der Ausdruck „ , beim“ durch den Ausdruck „ . Beim“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.“ die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen.“

2. Im § 6 Abs. 7 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Ausstellung der Wahlkarte ist in der Wählerkartei beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.“

3. Im § 6 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig.“

4. Dem § 6 werden die folgenden Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus der Wählerkartei entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

(13) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

5. Im § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „müssen“ die Wortfolge „das aktive Wahlrecht“ eingefügt und die Wortfolge „wählbar sein“ durch das Wort „besitzen“ ersetzt.

6. Dem § 23 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehrt, so hat der Gemeindewahlleiter diese Person hievon unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dass sie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Stellung nehmen kann.“

7. Im § 23 Abs. 5 entfällt der erste Satz und wird das Wort „den“ durch das Wort „einen“ ersetzt.

8. Im § 23 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 9 bis 12)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 9 bis 11)“ ersetzt.

9. Im § 23 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „den im Landtag vertretenen Parteien“ der Ausdruck „für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes“ eingefügt und der folgende Satz angefügt:

„Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

10. Nach dem § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

### „§ 24aVeröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten {#prov_24averoffentlichung_der_zahl_der_wahlberechtigten}

Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 24) veröffentlichen.“

11. Im § 27 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Geburtsjahr“ durch den Ausdruck „Geburtsdatum, der Geburtsort“ ersetzt.

12. Im § 32 Abs. 6 wird nach dem Ausdruck „§ 27 Abs. 3 lit. a bis c“ der Ausdruck „ , abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern,“ eingefügt.

13. Im § 40 Abs. 4 lit. b entfällt nach dem Wort „ist“ der Beistrich.

14. Im § 45a wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

„(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ sowie „ehemaliger Landesbürger“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 49a) unter Verschluss zu verwahren.“

15. Im § 45a wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet und der bisherige Abs. 5 entfällt.

16. Im § 49a in den Abs. 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 45a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 45a Abs. 5“ ersetzt.

17. Im § 50 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 45a Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 45a Abs. 5)“ und die Wortfolge „Der Leiter dieser“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

18. Im § 51 Abs. 2 in den lit. g und j wird jeweils der Ausdruck „getrennt nach Wahlbezirken,“ angefügt.

19. Im § 55a wird der bisherige Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 zumindest hinsichtlich der in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „ehemalige Landesbürger“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die erfassten Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob

20. Im § 55a wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet und in diesem der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

21. Im § 55b wird in den Abs. 1 und 2 jeweils die Wortfolge „der Leiter der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

22. Im § 58 Abs. 2 wird in der lit. e der Ausdruck „§ 55a Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 55a Abs. 2“ und in der lit. f der Ausdruck „§§ 55a Abs. 2 und 55b Abs. 1 zweiter Satz“ durch den Ausdruck „§§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.

23. Im § 58 Abs. 3 wird in der lit. c der Ausdruck „§§ 55a Abs. 2 und 55b Abs. 1 zweiter Satz“ durch den Ausdruck „§§ 55a Abs. 3 und 55b Abs. 1 zweiter Satz“ und in der lit. d der Ausdruck „§ 55b Abs. 2 dritter Satz“ durch den Ausdruck „§ 55b Abs. 2 zweiter Satz“ ersetzt.

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gemeindewahlgesetz, LGBl.Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009, Nr. 25/2011, Nr. 61/2012, Nr. 44/2013, Nr. 21/2014, Nr. 7/2018, 34/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Beim mündlichen Antrag ist die Identität“ der Ausdruck „ , sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist,“ eingefügt, nach dem Wort „nachzuweisen“ der Ausdruck „ , beim“ durch den Ausdruck „ . Beim“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.“ die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992 zu überprüfen.“

2. Im § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „im Wählerverzeichnis“ durch die Wortfolge „in der Wählerkartei“ ersetzt und nach dem ersten Satz der folgende Satz eingefügt:

„Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig.“

3. Dem § 5 werden die folgenden Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Der Bürgermeister kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 5 erstellten Vermerke veröffentlichen.

(11) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.“

4. Im § 12 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§§ 9 bis 12)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 9 bis 11)“ ersetzt.

5. Im § 12 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „den in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien“ der Ausdruck „für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes“ eingefügt und der folgende Satz angefügt:

„Der Empfänger der Ausfertigung hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“

6. Im § 16 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Geburtsjahres“ durch den Ausdruck „Geburtsdatums, Geburtsortes“ ersetzt.

7. Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „vollinhaltlich“ der Ausdruck „ , mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer,“ eingefügt.

8. Im § 21 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Geburtsjahr“ durch die Wortfolge „Geburtsdatum, den Geburtsort“ ersetzt.

9. Dem § 24 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:

„Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein.“

10. Im § 32 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „legt legt“.

11. Im § 37a wird nach dem Abs. 3 der folgende Abs. 4 eingefügt:

„(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Gemeindewahlbehörde hat der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in dem Feld „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ enthaltenen Daten erfasst werden. Die Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Prüfung (§ 41a) unter Verschluss zu verwahren.“

12. Im § 37a wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 5 bezeichnet und der bisherige Abs. 5 entfällt.

13. Im § 41a in den Abs. 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „§ 37a Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 37a Abs. 5“ ersetzt.

14. Im § 42 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 37a Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 37a Abs. 5)“ und die Wortfolge „Der Leiter dieser“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Wählerkarteigesetz, LGBl.Nr. 29/1999, 58/2001, 18/2004, 23/2008, 25/2011, 61/2012, 44/2013, 21/2014 und 34/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Volksabstimmungen“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, nach dem Wort „Volksbefragungen“ die Wortfolge „und Anhörungen“ eingefügt und das Wort „erfassen“ durch das Wort „führen“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 2 lit. a Z. 6 wird das Wort „Bürgern“ durch das Wort „Stimmberechtigten“ ersetzt.

3. Der § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Gemeinde hat die Wählerkartei unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes) zu führen. In diese sind für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen gemäß § 1 Abs. 2 erforderlichen Angaben, jedenfalls aber Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes des Bundes), einzutragen. Für ehemalige Landesbürger (§ 4) ist der für die Eintragung maßgebende letzte Hauptwohnsitz sowie nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse zu erfassen.“

4. Der § 2 Abs. 3 entfällt.

5. Im § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt der letzte Hauptwohnsitz vor der Festnahme oder Anhaltung als Hauptwohnsitz.“

6. Im § 3 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 wird nach dem Wort „Volksabstimmungen“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Volksbefragungen“ die Wortfolge „und Anhörungen“ eingefügt.

7. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerkartei dürfen die Daten der Melderegister verarbeitet werden.“

8. Der § 6 lautet:

### „§ 6 Verlegung des Wohnsitzes {#prov_6_verlegung_des_wohnsitzes}

(1) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerkartei dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerkartei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerkartei die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt.

(2) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerkartei jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen.“

9. Der § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahl- oder Stimmkarten (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 Landtagswahlgesetz bzw. § 49 Abs. 6 Landes-Volksabstimmungsgesetz) können die Daten der Wählerkartei mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“

10. Der § 8 lautet:

### „§ 8Einsicht in die Wählerkartei {#prov_8einsicht_in_die_wahlerkartei}

(1) In die Wählerkartei kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann anhand eines Papierausdruckes oder am Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 des Bundes erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Die Gemeinde hat die Tagesstunden, während welcher beim Gemeindeamt Einsicht in die Wählerkartei genommen und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 angeführten Daten der Wählerkarteien aller oder einzelner Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, sind auf Antrag bis zu zweimal pro Jahr unentgeltlich an die im Landtag vertretenen Parteien für Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 des Bundes mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Gleiches gilt für die in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien hinsichtlich der Daten der Wählerkartei ihrer Gemeinde. Für Anträge auf Übermittlung von Daten aus den Wählerkarteien mehrerer Gemeinden ist die Landesregierung, für solche einer Gemeinde ist diese zuständig. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Für andere wahlwerbende Parteien gelten die Regelungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn der Antrag frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 27 Abs. 2 Landtagswahlgesetz, § 16 Abs. 1 Gemeindewahlgesetz) gestellt wird.“

11. Im § 12 entfällt der Abs. 2, der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner