# 27. Gesetz: Elektrizitätswirtschaftsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 116/2018, 1. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl.Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2006, Nr. 51/2007, Nr. 12/2010, Nr. 55/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 38/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z. 49 wird die Wortfolge „der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt“ durch die Wortfolge „eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss“ ersetzt.

2. Im § 2 Z. 70 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 71 angefügt:

3. Im § 6 Abs. 2 lit. g wird nach dem Wort „Emissionen“ ein Beistrich eingefügt und folgende lit. h angefügt:

4. Nach dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Bei thermischen Erzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz durchzuführen. Dabei sind bei einer neuen Anlage die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage und bei der erheblichen Modernisierung einer vorhandenen Anlage die Kosten und der Nutzen einer Umrüstung zu einer hocheffizienten KWK-Anlage zu bewerten. Eine Modernisierung ist erheblich, wenn deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.“

5. Die bisherigen § 6 Abs. 3 und 4 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

6. Im nunmehrigen § 6 Abs. 5 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

7. Im § 9 Abs. 1 lit. a wird nach dem Wort „verwertet“ der Ausdruck „und einer allfälligen Kosten-Nutzen-Analyse nach § 6 Abs. 3 Rechnung getragen“ eingefügt.

8. Dem § 29 Abs. 1 lit. g wird folgender Teilsatz angefügt:

„für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sind standardisierte und vereinfachte Verfahren bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern;“

9. Dem § 29 Abs. 1 lit. j wird folgender Teilsatz angefügt:

„neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK sind insbesondere Informationen über einen angemessenen Richtzeitplan für den vorgeschlagenen Netzanschluss bereitzustellen, wobei die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung des Netzanschlusses 24 Monate nicht übersteigen sollte;“

10. Im § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verteilernetzen“ die Wortfolge „im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum“, nach der Wortfolge „wonach diese zu“ das Wort „gesicherten“, im Klammerausdruck nach dem Wort „Erzeugungsanlagen“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit“, vor dem Wort „Regelzonenführer“ das Wort „dem“ und vor der Wortfolge „aus der Erfüllung“ das Wort „ihm“ eingefügt sowie nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen.“

11. Dem § 34 Abs. 1 lit. e wird folgender Teilsatz angefügt:

„für den Anschluss dezentraler Erzeuger von Strom aus hocheffizienter KWK sind standardisierte und vereinfachte Verfahren bereitzustellen, um deren Netzanschluss zu erleichtern;“

12. Dem § 34 Abs. 1 lit. q wird folgender Teilsatz angefügt:

„neuen Erzeugern von Strom aus hocheffizienter KWK sind insbesondere Informationen über einen angemessenen Richtzeitplan für den vorgeschlagenen Netzanschluss bereitzustellen, wobei die Dauer des Gesamtverfahrens zur Erlangung des Netzanschlusses 24 Monate nicht übersteigen sollte;“

13. Der § 46 entfällt.

14. Im § 48 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln“ als lit. a bezeichnet sowie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. b angefügt:

15. Nach dem § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

### „§ 48aKleinsterzeugungsanlagen {#prov_48akleinsterzeugungsanlagen}

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben. Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die nach Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 47 und § 48 Abs. 1 ausgenommen.“

16. Die bisherigen §§ 48a bis 48c werden als §§ 48b bis 48d bezeichnet.

17. Im nunmehrigen § 48c Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck „§ 48a“ durch den Ausdruck „§ 48b“ ersetzt.

18. Im nunmehrigen § 48d Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 48b“ durch den Ausdruck „§ 48c“ ersetzt.

19. Der § 55 Abs. 4 entfällt.

20. In der Überschrift des IX. Hauptstückes entfällt nach dem Wort „Überwachungsaufgaben“ der Beistrich sowie das Wort „Elektrizitätsbeirat“.

21. Der § 60 Abs. 2 lit. c entfällt; die bisherigen lit. d bis f werden als lit. c bis e bezeichnet.

22. Der § 60a Abs. 2 und 3 entfällt; die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden als Abs. 2 bis 4 bezeichnet.

23. Der § 61 entfällt.

24. Der § 62 Abs. 1 lit. r entfällt; die bisherigen lit. s bis w werden als lit. r bis v bezeichnet.

25. Der § 62 Abs. 1 lit. x entfällt; die bisherigen lit. y und z werden als lit. w und x bezeichnet.

26. Im nunmehrigen § 62 Abs. 1 lit. x wird der Ausdruck „lit. a bis y“ durch den Ausdruck „lit. a bis w“ ersetzt.

27. Im § 62 Abs. 2 wird der Ausdruck „r, u, v, y und z“ durch den Ausdruck „t, u, w und x“ ersetzt.

28. Im § 62 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. j, s und x“ durch den Ausdruck „lit. j und r“ ersetzt.

29. Im § 62 Abs. 4 wird der Ausdruck „t und w“ durch den Ausdruck „s und v“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner