# 29. Gesetz: Gesetz über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle

XXX. LT: SA 39/2019, 3. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle

> Der Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013, Nr. 49/2015, Nr. 58/2016 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der § 24 Abs. 7 lautet:

„(7) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.“

2. Im § 40 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Landesbedienstete einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Landesbedienstete hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Landesbediensteten frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Landesbedienstete weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.“

3. Im § 105 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 40 Abs. 6, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 6, 8, 8a und 10“ ersetzt.

4. Nach dem § 125 wird folgender § 126 angefügt:

### „§ 126Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019 {#prov_126ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_29_2019}

Landesbedienstete, die den Erholungsurlaub nach § 40 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013, Nr. 51/2015, Nr. 58/2016, Nr. 34/2018, Nr. 37/2018 und Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen.“

2. Im § 35 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Abs. 8 erster Satz kann der Gemeindeangestellte einen Tag pro Kalenderjahr einseitig bestimmen, an dem er Erholungsurlaub verbraucht. Der Gemeindeangestellte hat den Tag spätestens drei Monate im Vorhinein dem Dienstgeber schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Gemeindeangestellte frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Erholungsurlaub nicht anzutreten; in diesem Fall hat der Gemeindeangestellte weiterhin Anspruch auf Erholungsurlaub zu einem anderen Zeitpunkt; weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer den dafür zustehenden Bezügen zusätzlich für jede nicht verbrauchte Urlaubsstunde Anspruch auf den 174. Teil des Monatsbezuges im Sinne des Abs. 10; damit ist das Recht nach dem ersten Satz konsumiert.“

3. Im § 89 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 35 Abs. 6, 8 und 10“ durch den Ausdruck „§ 35 Abs. 6, 8, 8a und 10“ ersetzt.

4. Nach dem § 111 wird folgender § 112 angefügt:

### „§ 112Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 29/2019 {#prov_112ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_29_2019}

Gemeindeangestellte, die den Erholungsurlaub nach § 35 Abs. 8a binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, antreten wollen, haben den Zeitpunkt des Antrittes des Erholungsurlaubes frühestmöglich, jedoch mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt, dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013, Nr. 44/2013, Nr. 31/2014, Nr. 56/2016, Nr. 2/2017 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 84 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „25. Dezember“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; der Ausdruck „sowie für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche der Karfreitag“ entfällt.

2. Im § 89 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht nach dem ersten Satz konsumiert ist.“

3. Nach dem § 316 wird folgender § 317 angefügt:

### „Übergangsbestimmung betreffend einseitiger Urlaubsantritt§ 317 {#prov_ubergangsbestimmung_betreffend_einseitiger_urlaubsantritt_317}

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Regelung des Erholungsurlaubes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 29/2019, können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 89 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben die Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber eine Woche vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner