# 30. Verordnung: Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überdie Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

> Auf Grund des § 95 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Organisation der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl.Nr. 48/1986, in der Fassung LGBl.Nr. 137/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 werden der Ausdruck „9 und 10“ durch den Ausdruck „8 und 9“ und der Ausdruck „der §§ 61 Abs. 8, 63 Abs. 2 und 3 erster Satz“ durch den Ausdruck „des § 63 Abs. 2 und 4 erster Satz“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 3 werden das Wort „gewählten“ durch das Wort „entsendeten“ und das Wort „gewählte“ durch das Wort „entsendete“ ersetzt.

3. Im § 4 entfällt im Verweis auf § 27 die Wortfolge „und Archiv“.

4. Im § 4 entfällt in den Verweisen auf die §§ 28, 29, 43, 45, 46, 48 und 49 jeweils der Bindestrich am Ende.

5. Im § 4 werden im Verweis auf § 31 nach dem Wort „Bürgermeisters,“ die Wortfolge „des Vizebürgermeisters,“ sowie nach dem Wort „Bürgermeister“ der Ausdruck „(Vizebürgermeister)“ eingefügt.

6. Im § 4 wird im Verweis auf § 38 der Ausdruck „der Abs. 1 und 2 letzter Satz“ durch den Ausdruck „des Abs. 2 letzter Satz“ ersetzt.

7. Im § 4 wird im Verweis auf § 47 nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und mit der Maßgabe, dass Abs. 6 letzter Satz nur anzuwenden ist, sofern der Gemeindeverband über eine Homepage im Internet verfügt“ eingefügt.

8. Im § 5 entfällt in den Verweisen auf die §§ 70 und 80 jeweils der Bindestrich am Ende.

9. Im § 5 entfällt der Verweis auf § 72.

10. Im § 5 werden im Verweis auf § 73 vor dem Wort „Allgemeines“ das Wort „Haushaltsführung,“ eingefügt, die Wortfolge „Gesamteinnahmen des Voranschlages“ durch die Wortfolge „Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlages“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „ , mit der Abweichung, dass der Voranschlagsentwurf vom Verbandsobmann zu verfassen ist“.

11. Im § 5 wird im Verweis auf § 78 der Ausdruck „des Abs. 3“ durch den Ausdruck „des Abs. 1 letzter Teilsatz“ ersetzt.

12. Im § 5 wird im Verweis auf § 79 nach dem Ausdruck „Abs. 5“ die Wortfolge „und der Abweichung, dass anstelle des Gemeindevorstandes der Verbandsobmann tritt“ eingefügt.

13. Im § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „Bevölkerungsschlüssel“ die Wortfolge „im Sinne der jeweils geltenden finanzausgleichsgesetzlichen Regelungen“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

14. Nach dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:

### „§ 8Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 15/2019 {#prov_8ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_15_2019}

(1) Die §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes, auf die in § 5 verwiesen wird, sind spätestens für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2020 in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 anzuwenden; erst zu diesem Zeitpunkt wird der Entfall des Verweises auf § 72 des Gemeindegesetzes in § 5 wirksam. Der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 ist jedenfalls bereits auf der Grundlage der §§ 73 und 75 bis 78 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 15/2019 und ohne Anwendung des § 72 des Gemeindegesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 15/2019 zu erstellen; die Finanzkraft im Jahr 2020 bestimmt sich nach dem Voranschlag 2019.

(2) Für den Rechnungsabschluss für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 hat der Gemeindeverband abweichend von Abs. 1 die Möglichkeit den Rechnungsabschluss bis spätestens 21. Mai zu beschließen.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}