# 33. Gesetz: Vergabenachprüfungsgesetz, Änderung

XXX. LT: SA 6/2019, 2. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Vergabenachprüfungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl.Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006, Nr. 17/2010, Nr. 42/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 41/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird der bisherige Text durch folgenden Satz ersetzt:

„Welche Entscheidungen eines Auftraggebers gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.“

2. Die Anlage entfällt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner