37. Verordnung:Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal, Änderung

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen zum Schutz vor Hochwasser im Rheintal, LGBl.Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:

Die Grundstücke GST-NRN 1007/2, 1007/4 und 1021, GB Fußach, sowie Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 1692/3, 1007/1, 1007/3, 1006/2, 1008/1 und 1696/4, GB Fußach, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}