# 39. Gesetz: Zweitwohnsitzabgabegesetz, Änderung

XXX. LT: RV 20/2019, 3. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Zweitwohnsitzabgabegesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Zweitwohnsitzabgabegesetz, LGBl.Nr. 87/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 57/2009, Nr. 27/2012, Nr. 27/2015, Nr. 78/2017 und Nr. 80/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung überdies bestimmen, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nach Abs. 2 lit. b nicht vorliegt, wenn

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Eine Verordnung über eine Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 6 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2019 kann rückwirkend bis maximal fünf Jahre vor ihrer Erlassung in Kraft gesetzt werden.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner