# 49. Verordnung: Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derFleischuntersuchungsgebührenverordnung

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:

> Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011, Nr. 21/2015 und Nr. 18/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „22,17 Euro“ durch den Ausdruck „22,46 Euro“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „3,56 Euro“ durch den Ausdruck „3,61 Euro“, der Ausdruck „7,13 Euro“ durch den Ausdruck „7,22 Euro“ und der Ausdruck „10,70 Euro“ durch den Ausdruck „10,84 Euro“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „59 Cent“ durch den Ausdruck „60 Cent“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „25,98 Euro“ durch den Ausdruck „26,32 Euro“ ersetzt.

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 49/2019 tritt am 1. August 2019 in Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}