# 57. Gesetz: Antidiskriminierungsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 57/2019, 5. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Antidiskriminierungsgesetz, LGBl.Nr. 17/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2008, Nr. 91/2012, Nr. 46/2014, Nr. 16/2017 und Nr. 8/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis h werden als lit. b bis g bezeichnet.

2. Im § 2 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder nach dem Land- und Forstarbeitsrecht“.

3. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. a bis d“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. a bis c“ ersetzt.

4. Der § 5 Abs. 3 entfällt.

5. Die Überschrift des § 15 lautet:

### „§ 15Landeslehrer sowie land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer“ {#prov_15landeslehrer_sowie_land_und_forstwirtschaftliche_dienstnehmer}

6. Im § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Landeslehrern“ die Wortfolge „und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern“ eingefügt.

7. Nach dem § 20 wird folgender § 21 angefügt:

### „§ 21Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 57/2019 {#prov_21inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_57_2019}

Das Gesetz über eine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2019, tritt am 30. Dezember 2019 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner