60. Verordnung:Verordnung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, Änderung

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 4 und 9 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über den von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweis auf Beschränkungen nach dem Jugendgesetz, LGBl.Nr. 34/2000, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anlagen 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Anlagen 1 oder 2“ und das Wort „Jugendgesetz“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendgesetz“ ersetzt.

3. Der § 1 Abs. 2 lit. a lautet:

4. Im § 1 Abs. 2 wird in der lit. b das Wort „Gaststätten“ durch das Wort „Gastgewerbebetriebe“ und der Ausdruck „ , und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt; die lit. c entfällt.

5. Die Anlage 1 „Jugendschutz bei Veranstaltungen und in Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 1 „Kinder- und Jugendschutz bei Film- und Medienvorführungen und sonstigen Veranstaltungen (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.

6. Die Anlage 2 „Jugendschutz in Gaststätten (Jugendgesetz, LGBl.Nr. 16/1999)“ wird durch die angeschlossene Anlage 2 „Kinder- und Jugendschutz in Gastgewerbebetrieben (Kinder- und Jugendgesetz)“ ersetzt.

7. Die Anlage 3 entfällt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}