# 61. Gesetz: Sozialbetreuungsberufegesetz, Änderung

XXX. LT: SA 67/2019, 6. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl.Nr. 26/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Pflegehelfer und Pflegehelferin“ durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „des Pflegehelfers und der Pflegehelferin“ jeweils durch die Wortfolge „der Pflegeassistenz“ ersetzt.

3. Im § 7 Abs. 3 wird das Wort „Pflegehilfe“ jeweils durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

4. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung ist berechtigt, Bescheide über die Anerkennung an die für Anerkennungen von Ausbildungen zur Ausübung von Sozialbetreuungsberufen zuständigen Behörden der anderen Länder zu übermitteln.“

5. Im § 10 Abs. 1 wird folgende lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a bis c werden als lit. b bis d bezeichnet:

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner