# 64. Gesetz: Baugesetz, Änderung

XXX. LT: SA 75/2019, 6. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015, Nr. 37/2015, Nr. 54/2015, Nr. 8/2017, Nr. 47/2017, Nr. 78/2017, Nr. 34/2018, Nr. 35/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 lit. f wird folgende Wortfolge angefügt:

„weiters Funkanlagen einschließlich Funksendemasten, soweit diese Anlagen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Katastrophenvorsorge oder zur Bewältigung von Katastrophen oder Unfällen verwendet werden und es sich nicht um Gebäude handelt;“

2. Im § 7 Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „unterschritten werden;“ die Wortfolge „dies gilt nicht für den Wiederaufbau, soweit sich der bisherige rechtmäßige Bestand auf eine Abstandsnachsicht nach lit. g gestützt hat;“ angefügt.

3. Im § 7 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort „könnte“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und das Wort „oder“ angefügt.

4. Dem § 7 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt:

5. Im § 7 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis f“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis g“ ersetzt.

6. Dem § 18 Abs. 2 lit. b wird die folgende Wortfolge angefügt:

„weiters Geschäftsbezeichnungen von Bauausführenden für die Dauer der Bauausführung im Baustellenbereich;“

7. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Schließlich sind Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Wohnunterkünfte, für die Dauer der Bauausführung frei.“

8. Im § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Baustellen oder“.

9. Im § 30 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „eine Anlage im Rahmen einer Baustelleneinrichtung“ durch die Wortfolge „Wohnunterkünfte im Rahmen einer Baustelleneinrichtung“ ersetzt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner