# 71. Gesetz: Bezirksverwaltungsgesetz, Änderung

XXX. LT: RV 82/2019, 6. Sitzung 2019

#### Gesetzüber eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bezirksverwaltungsgesetz, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2007 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Anlage zu diesem Gesetz umschrieben“ durch die Wortfolge „durch Verordnung der Landesregierung festzulegen“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort „umfasst“ das Wort „auch“ eingefügt.

3. Im § 2a wird nach dem Wort „entscheiden“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfallen die lit. a und b.

4. Der § 9 wird durch folgende §§ 9 und 10 ersetzt:

### „§ 9Sicherheit in den Amtsgebäuden {#prov_9sicherheit_in_den_amtsgebauden}

Die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 bis 9, 11 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, einschließlich der in den §§ 13 und 16 vorgesehenen Mitwirkung von Organen des Bundes, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

### § 10Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 71/2019 {#prov_10inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_71_2019}

Für den Fall, dass § 9 in der Fassung LGBl.Nr. 71/2019 oder Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 71/2019, ohne diese Bestimmung oder die betroffenen Teile dieser Bestimmung kundzumachen.“

5. Die Anlage entfällt.

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner