76. Verordnung:Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg

#### Verordnungder Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zurFührung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ an die Gemeinde Egg

> Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 40/1985, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Der Gemeinde Egg wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}