# 82. Verordnung: Jagdverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung

> Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 27 Abs. 2, 33 Abs. 6, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 42 Abs. 5, 43 Abs. 4, 49 Abs. 2 und 52 Abs. 5 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 54/2008 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

> Die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005, Nr. 72/2007, Nr. 55/2008, Nr. 89/2016 und Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lit. a wird nach der Wortfolge „die Wildkatze,“ die Wortfolge „der Goldschakal (Raubwild);“ eingefügt und das bisherige Wort „Raubwild“ durch das Wort „Großraubwild“ ersetzt.

2. Im § 1 lit. b wird nach der Wortfolge „das Rebhuhn,“ die Wortfolge „die Wacholderdrossel,“ und nach der Wortfolge „die Taucher,“ die Wortfolge „die Schwäne, die Wildgänse, die Wildenten,“ eingefügt.

3. Der § 18 lit. c lautet:

4. Der § 20a wird neu als „§ 21a“ bezeichnet und im nunmehrigen § 21a Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 19 und 20“ durch den Ausdruck „§§ 19, 20 und 21“ ersetzt.

5. Im § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „In Wildwintergattern ist“ die Wortfolge „während der Wintergatterung“ eingefügt.

6. Die Überschrift des § 22 lautet:

### „§ 22Kirrung und Wildlenkung“ {#prov_22kirrung_und_wildlenkung}

7. Im § 22 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Zur Wildlenkung kann die Kirrung insbesondere angeordnet werden, wenn dies aufgrund der besonderen Witterungsverhältnisse während des Winters erforderlich ist, um Gefahren für Mensch und Tier zu vermeiden. In einer Anordnung zur Kirrung ist deren Durchführung, insbesondere im Hinblick auf den Ort, die Zeit und das Ausmaß näher zu bestimmen.“

8. Der § 24 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Weiters ist auf der Zusatztafel darauf hinzuweisen, inwieweit Betretungsverbote bzw. Betretungsrechte gemäß § 33 Abs. 4 des Jagdgesetzes bestehen.“

9. Die Überschrift des 2. Unterabschnittes im 6. Abschnitt lautet:

## „2. UnterabschnittSchonvorschriften“ {#art_2_unterabschnittschonvorschriften}

10. Im § 26 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; weiters werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Es ist überdies im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. b genannten Arten verboten

(3) Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Abs. 1 lit. c genannten Arten verboten

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (§ 40 des Jagdgesetzes) unberührt.“

11. Im § 27a Abs. 1, 2 und 3 wird die Wortfolge „von den §§ 26 und 27 abweichende Schonzeiten“ jeweils durch die Wortfolge „Ausnahmen von den §§ 26 und 27“ ersetzt.

12. Der § 27a Abs. 4 lit. a lautet:

13. Im § 27a Abs. 4 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

14. Dem § 27a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Hinsichtlich des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, kann die Behörde, wenn es die auftretenden besonderen Verhältnisse erfordern, in bestimmten Wildregionen oder Jagdgebieten zum nachhaltigen Schutz des Wildes die Schusszeit gemäß § 27 verkürzen. Die Schusszeit ist insbesondere dann zu verkürzen, wenn dies für die Ruhe des betreffenden Wildes oder für andere Wildarten in diesem Gebiet notwendig ist.“

15. Der § 31 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bei der Erlassung des Abschussplanes sind folgende Altersklassen zu unterscheiden, wobei der Mindestabschuss auch für zwei oder mehrere Altersklassen zusammen festgelegt werden kann.“

16. Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Abschussmeldungen sowie die Eintragungen in die Abschussliste in elektronischer Form erfolgen.“

17. Der § 34 lautet:

### „§ 34Auflassung oder Verlegung von Futterplätzen {#prov_34auflassung_oder_verlegung_von_futterplatzen}

(1) Durch die Auflassung oder Verlegung von Fütterungen darf dem betreffenden Wild kein unnötiges Leid zugefügt und keine untragbaren Wildschäden hervorgerufen werden.

(2) Wird eine bisher durchgeführte Fütterung von der Behörde untersagt, so hat sie unter Berücksichtigung der Zielvorgaben nach Abs. 1 die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Jedenfalls sind vor Untersagung einer Rotwildfütterung die betroffene Hegegemeinschaft anzuhören und eine wildökologische Stellungnahme betreffend die erforderlichen Maßnahmen sowie eine veterinärmedizinische Stellungnahme betreffend allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Tierseuchenprävention einzuholen.

(3) Beabsichtigt der Jagdverfügungsberechtigte oder der Grundeigentümer eine bisher durchgeführte Rotwildfütterung aufzulassen, ist die Behörde hiervon zu informieren und sind die zur Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

18. Der § 37 lautet:

### „§ 37Errichtung von Vergleichsflächen {#prov_37errichtung_von_vergleichsflachen}

(1) Zur Beurteilung der Entwicklung der Waldverjüngung, des Einflusses des Schalenwildes auf die Verjüngung und der waldgefährdenden Wildschäden haben der Jagdverfügungsberechtigte und der Jagdnutzungsberechtigte gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers Vergleichsflächen zu errichten. Dabei sind in jeder Wildregion mindestens 45 Vergleichsflächen für eine Laufzeit von neun bis maximal zwölf Jahren zu errichten und zu erhalten. Beträgt der Waldflächenanteil abzüglich des Krummholzanteiles weniger als 2.500 ha, kann diese Mindestzahl um maximal 40 Flächen unterschritten werden. Die Vergleichsflächen sind paarweise zu errichten und bestehen jeweils aus einer eingezäunten und einer ungezäunten Fläche. Die Flächenmittelpunkte sind mit einem Pflock zu kennzeichnen.

(2) Die eingezäunte Vergleichsfläche hat ein Ausmaß von 6 m x 6 m aufzuweisen und ist derart einzuzäunen, dass das Eindringen von Schalenwild verhindert wird. Für Kleinsäuger muss die Einzäunung durchlässig sein. Die ungezäunte Vergleichsfläche ist zu markieren, muss in einem Abstand von zehn bis maximal 40 m der eingezäunten Vergleichsfläche liegen und muss im Hinblick auf Bodenaufbau, Hangneigung, Hangrichtung sowie Belichtungs- und Vegetationsverhältnisse vergleichbar und gleich groß sein.

(3) Fallen Vergleichsflächen im Laufe des Beobachtungszeitraumes (Abs. 1) aus, dürfen diese nicht neu angelegt und nicht mehr für die Bewertung nach § 37a Abs. 3 herangezogen werden.

(4) Die Vergleichsflächen nach Abs. 1 und 2 sind vom Jagdverfügungsberechtigten und Jagdnutzungsberechtigten gemeinsam nach Anhörung des Waldaufsehers unter Verwendung eines Rasters für jede Wildregion auszuwählen. Dabei ist die Rastergröße so festzulegen, dass ausgehend von den Rasterschnittpunkten eine ausreichende Anzahl an Vergleichsflächen ausgewählt werden kann. Die Auswahl der Flächen hat ausgehend vom jeweiligen Rasterschnittpunkt nach einem objektiven, systematischen Suchverfahren zu erfolgen. Je Rasterschnittpunkt dürfen nur jeweils eine gezäunte und eine ungezäunte Vergleichsfläche festgelegt werden, wobei nur Flächen zu berücksichtigen sind, die verjüngungsnotwendig und verjüngungsfähig sind.

(5) Auf die Einzäunung der Vergleichsflächen kann verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort durch Rotwildmassierung keine Naturverjüngung erwartet werden kann. Diese Vergleichsflächen sind als Schaden (§ 37a Abs. 4 lit. a) zu werten. Weiters kann auf die Einzäunung der Vergleichsflächen verzichtet werden, wenn am betreffenden Standort die Naturverjüngung offensichtlich nicht gefährdet ist. Diese Vergleichsflächen sind weder als Schaden noch als Nutzen (§ 37a Abs. 4 lit. c) zu werten. In beiden Fällen ist im Vorfeld die Zustimmung des Waldaufsehers einzuholen.

(6) In Gebieten, in denen die Waldweide ausgeübt wird, sind während der Weidesaison Maßnahmen zu treffen, die das Eindringen von Weidevieh auf die Vergleichsflächen verlässlich verhindern.“

19. Der § 37a lautet:

### „§ 37aBewertung und Beurteilung von Vergleichsflächen {#prov_37abewertung_und_beurteilung_von_vergleichsflachen}

(1) Die Vergleichsflächen sind regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, zu beobachten. Zu jeder Beobachtung hat der Waldaufseher das Jagdschutzorgan, den Jagdverfügungsberechtigten, den Jagdnutzungsberechtigten und, sofern ein Natura 2000-Gebiet betroffen ist, auch den Gebietsbetreuer einzuladen.

(2) Jagdschutzorgane und Waldaufseher haben der Landesregierung über ihre Beobachtungen nach Abs. 1 im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Dienstpflichten) zu berichten.

(3) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Berichte nach Abs. 2 die Vergleichsflächen alle drei Jahre nach folgenden Kriterien zu bewerten:

Für die Bewertung der eingezäunten und der ungezäunten Vergleichsflächen sind jeweils die Flächen, die sich im Radius von 2,82 m um den Flächenmittelpunkt nach § 37 Abs. 1 ergeben, heranzuziehen. Die Bewertung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.

(4) Die Landesregierung hat auf Grundlage der Bewertungen nach Abs. 3 den Einfluss des Schalenwildes auf die Vergleichsflächen bezogen auf die jeweilige Wildregion nach folgenden Kategorien zu beurteilen:

Die Beurteilung kann automationsunterstützt nach einem standardisierten Verfahren erfolgen.“

20. Im 6. Abschnitt entfällt der 6. Unterabschnitt; der bisherige 7. Unterabschnitt wird als 6. Unterabschnitt bezeichnet.

21. Im § 38 Abs. 3 wird die Wortfolge „anderen Jagdbetrieb“ durch die Wortfolge „anderen Jagdgebiet“ ersetzt.

22. Der § 39 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Über die Ableistung der Ausbildungsjahre hat das ausbildende Jagdschutzorgan ein schriftliches Zeugnis auszustellen.“

23. Die Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 werden durch die angeschlossenen Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 ersetzt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}