# 6. Verordnung: Ausweise nach dem Schischulgesetz

#### Verordnungder Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz

> Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:

## 1. AbschnittAusweis für konzessionierte Schneesportlehrer {#art_1_abschnittausweis_fur_konzessionierte_schneesportlehrer}

### § 1Größe, Material und Inhalt des Ausweises {#prov_1gro_e_material_und_inhalt_des_ausweises}

Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

### § 2Verlust von Ausweisen,Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates {#prov_2verlust_von_ausweisen_meldepflicht_ausstellung_eines_duplikates}

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.

(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

## 2. AbschnittAusweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen {#art_2_abschnittausweis_fur_lehrkrafte_und_anwarter_an_schischulen}

### § 3Größe und Material des Ausweises {#prov_3gro_e_und_material_des_ausweises}

Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.

### § 4Inhalt des Ausweises für Schilehrer-Anwärter {#prov_4inhalt_des_ausweises_fur_schilehrer_anwarter}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 5Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer-Anwärter {#prov_5inhalt_des_ausweises_fur_snowboardlehrer_anwarter}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 6Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer-Anwärter {#prov_6inhalt_des_ausweises_fur_langlauflehrer_anwarter}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 7Inhalt des Ausweises für Schilehrer / Landesschilehrer {#prov_7inhalt_des_ausweises_fur_schilehrer_landesschilehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 8Inhalt des Ausweises für Snowboardlehrer / Landessnowboardlehrer {#prov_8inhalt_des_ausweises_fur_snowboardlehrer_landessnowboardlehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 9Inhalt des Ausweises für Langlauflehrer / Landeslanglauflehrer {#prov_9inhalt_des_ausweises_fur_langlauflehrer_landeslanglauflehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 10Inhalt des Ausweises für Diplomschilehrer {#prov_10inhalt_des_ausweises_fur_diplomschilehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 11Inhalt des Ausweises für Diplomsnowboardlehrer {#prov_11inhalt_des_ausweises_fur_diplomsnowboardlehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 12Inhalt des Ausweises für Diplomlanglauflehrer {#prov_12inhalt_des_ausweises_fur_diplomlanglauflehrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 13Inhalt des Ausweises für Schiführer {#prov_13inhalt_des_ausweises_fur_schifuhrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 14Inhalt des Ausweises für Snowboardführer {#prov_14inhalt_des_ausweises_fur_snowboardfuhrer}

Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:

### § 15Ausgabe des Ausweises {#prov_15ausgabe_des_ausweises}

Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.

## 3. AbschnittDienstausweis für Kontrollorgane des Schilehrerverbandes {#art_3_abschnittdienstausweis_fur_kontrollorgane_des_schilehrerverbandes}

### § 16Größe, Material und Inhalt des Ausweises {#prov_16gro_e_material_und_inhalt_des_ausweises}

Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

## 4. AbschnittSchlussbestimmungen {#art_4_abschnittschlussbestimmungen}

### § 17Übergangsbestimmungen {#prov_17ubergangsbestimmungen}

(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.

(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.

### § 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_18inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}