16. Verordnung:Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken

> Auf Grund von § 2 Z. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht in Notfällen, bei Aufbau-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder im Fall einer vom Landeshauptmann im öffentlichen Interesse getroffenen Anordnung.

### § 2 {#par_2}

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben (§ 111 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) als Touristin oder Tourist ist im gesamten Landesgebiet verboten.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}