# 17. Gesetz: Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle

XXXI. LT: RV 20/2019, 1. Sitzung 2020

#### Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle

> Der Landtag hat beschlossen:

## Artikel I {#art_artikel_i}

> Das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl.Nr. 34/1964, in der Fassung LGBl.Nr. 25/1976, Nr. 4/2007, Nr. 36/2009, Nr. 66/2012, Nr. 44/2013, Nr. 8/2014, Nr. 62/2014 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 und 2 Abs. 1 entfällt jeweils der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

2. Nach dem § 8 wird folgender § 9 angefügt:

### „§ 9Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020 {#prov_9inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_17_2020}

(1) Art. I der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen in den §§ 1 und 2 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft.“

## Artikel II {#art_artikel_ii}

> Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl.Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000, Nr. 38/2006, Nr. 39/2009, Nr. 64/2012, Nr. 44/2013, Nr. 5/2014, Nr. 60/2014, Nr. 76/2016, Nr. 81/2017 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

2. Im § 5 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, einer Neuen“.

3. In der Überschrift des 3. Abschnittes entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und Neue“.

4. Im 3. Abschnitt entfällt der 1. Unterabschnitt.

5. Vor dem § 9 entfällt der Ausdruck „2. Unterabschnitt Neue Mittelschulen“.

6. Im § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „Neue“.

7. Im § 9 Abs. 2 entfällt das Wort „Neuen“.

8. Im § 9 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Schüler der sechsten bis achten Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.“

9. Im § 9 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

10. Im nunmehrigen § 9 Abs. 4 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

11. Im nunmehrigen § 9 Abs. 5 entfällt das Wort „Neue“.

12. Im § 10 Abs. 1 entfallen das Wort „Neue“ und jeweils das Wort „Neuen“.

13. In der Überschrift des § 11 entfällt das Wort „Neuen“.

14. Im § 11 Abs. 1 entfällt das Wort „Neue“.

15. Im § 12 Abs. 3 entfallen der Ausdruck „Hauptschule, der Neuen“ und der Ausdruck „6,“.

16. Im § 13 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, einer Neuen“.

17. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „ „Hauptschule“, „Neue Mittelschule“ “ durch den Ausdruck „ „Mittelschule“ “ ersetzt.

18. Im § 13 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, der Neuen“.

19. Im § 13 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“ und wird der Ausdruck „ , Hauptschulen und Neuen Mittelschulen“ durch den Ausdruck „und Mittelschulen“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck „§ 8 des Schulpflichtgesetzes“ die Wortfolge „des Bundes“ eingefügt.

20. Im § 13 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 und 4“ ersetzt.

21. Der § 14 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes des Bundes bei ausreichender Schülerzahl in Schülergruppen zusammenzufassen.“

22. Im § 15 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, einer Neuen“.

23. Im § 19 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

24. Im § 19a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz“ die Wortfolge „gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes des Bundes“ eingefügt.

25. Der § 20 Abs. 2 entfällt.

26. Im § 20 werden die bisherigen Abs. 3 bis 7 als Abs. 2 bis 6 bezeichnet.

27. Im nunmehrigen § 20 Abs. 2 entfallen das Wort „Neuen“ und das Wort „Neue“.

28. Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:

### „§ 26Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020 {#prov_26inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_17_2020}

(1) Art. II der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen in den §§ 1 und 5, im 3. Abschnitt sowie in den §§ 12, 13, 15, 19 und 20 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Einfügung eines neuen Abs. 3 im § 9, die Umbezeichnung der bisherigen Absätze im § 9 sowie die Änderung im § 14 Abs. 3 am 1. September 2020 in Kraft.“

## Artikel III {#art_artikel_iii}

> Das Pflichtschulzeitgesetz, LGBl.Nr. 31/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2004, Nr. 39/2006, Nr. 47/2010, Nr. 65/2012, Nr. 6/2014 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 Abs. 1 erster Satz und 2 Abs. 2 entfällt jeweils der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

2. Der § 1 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

3. In der Überschrift des 2. Abschnittes entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neue“.

4. Im § 3 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.

5. Im § 3 Abs. 1 lit. f wird die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ und der Punkt am Ende der Litera durch einen Strichpunkt ersetzt.

6. Im § 3 Abs. 1 wird folgende lit. g angefügt:

7. Im § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „in jedem Unterrichtsjahr mit Verordnung schulfrei erklären“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „dies gilt insbesondere für zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage“ eingefügt.

8. Im § 3 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Bildungsdirektion mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien nach Abs. 1 lit. g festlegen. Diesfalls sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei.“

9. Im § 3 werden die bisherigen Abs. 3 bis 6 als Abs. 4 bis 7 bezeichnet.

10. Im nunmehrigen § 3 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

11. Im nunmehrigen § 3 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

12. Der bisherige § 5 wird als § 4 bezeichnet.

13. Im nunmehrigen § 4 entfällt der Abs. 1; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 2.

14. Der § 6 entfällt.

15. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden als §§ 5 und 6 bezeichnet.

16. Im nunmehrigen § 5 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 8“ durch den Ausdruck „§ 6“ ersetzt.

17. Im nunmehrigen § 6 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 7“ durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.

18. Im nunmehrigen § 6 Abs. 2 wird der Ausdruck „Schulzeitgesetzes 1985“ durch die Wortfolge „Schulzeitgesetzes des Bundes“ ersetzt.

19. Der § 11 entfällt.

20. Die bisherigen §§ 12 bis 16 werden als §§ 7 bis 12 bezeichnet.

21. Im nunmehrigen § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 17/2020“ ersetzt.

22. Nach dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:

### „§ 13Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr 17/2020 {#prov_13inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_17_2020}

(1) Art. III der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen im § 1 Abs. 1 erster Satz, im § 2 und in der Überschrift des 2. Abschnittes treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters treten die Änderungen im § 3 am 1. September 2020 in Kraft.“

## Artikel IV {#art_artikel_iv}

> Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000, Nr. 28/2002, Nr. 37/2006, Nr. 63/2012, Nr. 44/2013, Nr. 4/2014, Nr. 59/2014, Nr. 77/2016, Nr. 78/2017, Nr. 82/2017 und Nr. 45/2018, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „Volks-, Haupt-“ durch den Ausdruck „Volks-“ ersetzt und entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

2. Im § 2 Abs. 2 lit. a entfallen der Ausdruck „öffentlichen Hauptschulen,“ und das Wort „Neuen“.

3. In der Überschrift des § 6 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen und Neue“.

4. Im § 6 entfallen die Wortfolge „Hauptschulen – im Folgenden Hauptschulen genannt – und öffentliche Neue“, das Wort „Neue“ sowie der Ausdruck „Hauptschule oder Neue“.

5. Im § 7 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Hauptschule oder Neuen“.

6. Im § 8 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

7. Im § 11 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, Neuen“.

8. Im § 13 Abs. 3 entfallen der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“ und der Ausdruck „Hauptschulen und Neuen“.

9. Im § 17 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neue“.

10. Im § 17 Abs. 1a lit. b entfallen die Wortfolge „Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie für Neue“ und das Wort „Neuen“.

11. Im § 18 Abs. 3 lit. b entfallen der Ausdruck „Hauptschulen und der Neuen“, die Wortfolge „Hauptschulen und Hauptschulklassen sowie für Neue“ und das Wort „Neuen“.

12. Im § 24 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Hauptschule, Neuen“.

13. Im § 30 Abs. 2 lit. a entfällt der Ausdruck „Hauptschulen, Neuen“.

14. Dem § 36 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2019/20 zu Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.“

15. Nach dem § 37 wird folgender § 38 angefügt:

### „§ 38Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 17/2020 {#prov_38inkrafttretensbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_17_2020}

(1) Art. IV der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen in den §§ 1, 2, 6, 7, 8, 11, 13, 17, 18, 24 und 30 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft. Weiters tritt die Änderung in § 36 Abs. 2 am 1. September 2020 in Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner