# 20. Verordnung: Luftreinhalteverordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Luftreinhalteverordnung1

> Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2018, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Luftreinhaltung hinsichtlich Heizungsanlagen (Luftreinhalteverordnung), LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1998, Nr. 25/1999, Nr. 27/2000, Nr. 9/2002 und Nr. 85/2007, wird wie folgt geändert:

1. Vor dem § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

## „1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen“ {#art_1_abschnittallgemeine_bestimmungen}

2. Nach dem § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:

### „§ 1aBegriffsbestimmungen für mittelgroße Heizungsanlagen {#prov_1abegriffsbestimmungen_fur_mittelgro_e_heizungsanlagen}

(1) Mittelgroße Heizungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

(2) Die in dieser Verordnung im Zusammenhang mit mittelgroßen Heizungsanlagen verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der Richtlinie (EU) 2015/2193 vorkommen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen; dasselbe gilt für Begriffe, die in Bestimmungen der Feuerungsanlagenverordnung des Bundes (FAV) vorkommen, soweit mit dieser Verordnung auf diese Bestimmungen verwiesen wird.

### § 1bRegistrierung von mittelgroßen Heizungsanlagen {#prov_1bregistrierung_von_mittelgro_en_heizungsanlagen}

Eine mittelgroße Heizungsanlage muss durch den Betreiber im bei der Umweltbundesamt GmbH eingerichteten Register unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt § 7 FAV sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in § 7 Abs. 2 Z. 1 FAV genannte Frist mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.“

3. Vor dem § 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

## „2. AbschnittBetrieb von Heizungsanlagen“ {#art_2_abschnittbetrieb_von_heizungsanlagen}

4. Im § 2 Abs. 4 werden vor der Wortfolge „von Heizungsanlagen“ die Wortfolge „und der Betrieb“ eingefügt, der Ausdruck „§§ 2 bis 8“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 9“ ersetzt sowie folgende Sätze angefügt:

„Der Betreiber der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten und nur der Brennstoff, für den die Heizungsanlage bestimmt ist, verwendet wird. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.“

5. Nach dem § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

### „§ 7bEmissionsbegrenzung bei mittelgroßen Heizungsanlagen {#prov_7bemissionsbegrenzung_bei_mittelgro_en_heizungsanlagen}

(1) Abweichend von den §§ 5 bis 7a dürfen bei mittelgroßen Heizungsanlagen im Hinblick auf die Schadstoffe SO2, NOx und Staub die in § 8 Abs. 1 FAV festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden; die allgemeinen Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 FAV gelten sinngemäß.

(2) Für die Berechnung des Emissionsgrenzwertes ist im Falle der gleichzeitigen Verwendung zweier oder mehrerer Brennstoffe § 8 Abs. 2 FAV sinngemäß anzuwenden.“

6. Der § 9 lautet:

### „§ 9Betreiberpflichten bei mittelgroßen Heizungsanlagen {#prov_9betreiberpflichten_bei_mittelgro_en_heizungsanlagen}

Mittelgroße Heizungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn der Betreiber überwacht, dass die Emissionsbegrenzung nach § 7b nicht überschritten wird. Im Hinblick auf die mit der Überwachung verbundenen Pflichten des Betreibers gelten die §§ 10 und 12 bis 16 FAV sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.“

7. Vor dem § 10 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

## „3. AbschnittÜberwachung von Heizungsanlagen“ {#art_3_abschnittuberwachung_von_heizungsanlagen}

8. Im § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „durch Überwachungsorgane“ die Wortfolge „im Hinblick auf die Anforderungen nach den §§ 2 bis 7a und § 8“ eingefügt.

9. Im § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

10. Vor dem § 14 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

## „4. AbschnittWartung, Sanierung“ {#art_4_abschnittwartung_sanierung}

11. Der § 14 lautet:

### „§ 14 {#prov_14}

(1) Wird festgestellt, dass die Grenzwerte gemäß den §§ 4 bis 7a und 8 trotz ordnungsgemäßen Betriebs nicht eingehalten werden, so ist die Heizungsanlage innerhalb von einem Monat zu sanieren. Wenn die Heizungsanlage ganz oder teilweise erneuert werden muss, kann das Überwachungsorgan eine längere Sanierungsfrist festlegen. Auf Antrag des Betreibers der Heizungsanlage hat der Bürgermeister die Sanierungsfrist mit Bescheid festzulegen. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre, gerechnet ab der Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit, betragen.

(2) Wenn die gesamte Heizungsanlage zu erneuern ist, kann der Bürgermeister auf Antrag eine Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß Abs. 1 um höchstens vier Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Jahren nach dem Jahr der Herstellung der Anlage bewilligen.

(3) Während der Sanierungsfrist muss die Heizungsanlage so betrieben und gewartet werden, dass die Grenzwerte gemäß den §§ 4 bis 7a und 8 bestmöglich eingehalten werden. Nach ungenutztem Ablauf der Sanierungsfrist gemäß Abs. 1 oder 2 darf die Heizungsanlage nicht mehr betrieben werden.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gilt für die Behebung von Mängeln bei mittelgroßen Heizungsanlagen § 17 FAV sinngemäß.“

12. Nach dem 4. Abschnitt wird folgender 5. Abschnitt angefügt:

## „5. AbschnittInformations-, Berichtspflicht {#art_5_abschnittinformations_berichtspflicht}

### § 15 {#par_15}

Betreiber mittelgroßer Heizungsanlagen haben dem Bürgermeister sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 erforderlich sind. Zum Zwecke der Erfüllung dieser Berichtspflichten übermittelt der Bürgermeister diese Informationen der Landesregierung.“

13. Der bisherige § 14 entfällt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}