# 27. Gesetz: Verwaltungsabgabengesetz, Änderung

XXXI. LT: SA 28/2020, 3. Sitzung 2020

#### Gesetzüber eine Änderung des Verwaltungsabgabengesetzes

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Verwaltungsabgabengesetz, LGBl.Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2000, Nr. 58/2001, Nr. 57/2005, Nr. 57/2009, Nr. 44/2013 und Nr. 34/2018, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 11 wird folgender § 12 angefügt:

### „§ 12Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 {#prov_12sonderbestimmungen_aufgrund_von_ma_nahmen_zur_bekampfung_von_covid_19}

(1) Für Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit den außerordentlichen Verhältnissen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 stehen, sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Das Gesetz über die Änderung des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl.Nr. 27/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner