# 29. Verordnung: Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

#### Verordnungder Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landeskriegsopferfonds

> Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl.Nr. 40/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, wird verordnet:

### § 1Organisation, Organe und Sitz {#prov_1organisation_organe_und_sitz}

(1) Der Vorarlberger Landeskriegsopferfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er wird unter der Aufsicht der Vorarlberger Landesregierung von einem Kuratorium verwaltet, in welchem die Landesregierung, das Sozialministeriumservice-Landesstelle Vorarlberg und der Kriegsopferverband Vorarlberg vertreten sind. Er hat seinen Sitz in Bregenz und wird durch die vorsitzführende Person des Kuratoriums vertreten.

(2) Die Organe des Vorarlberger Landeskriegsopferfonds sind das Kuratorium und der Unterstützungsausschuss.

### § 2Mittel und Aufgaben des Fonds {#prov_2mittel_und_aufgaben_des_fonds}

(1) Dem Fonds fließen zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Unterstützungsbeitrag des Landes gemäß § 12 Abs. 3 und 4 Kriegsopferabgabegesetz sowie allfällige weitere zugunsten der Kriegsopfer gewidmete Zuwendungen zu.

(2) Die Mittel des Fonds sind in Ergänzung der dem Bund obliegenden Kriegsopferversorgung zur Verbesserung der Lage bedürftiger, im Land Vorarlberg wohnhafter Kriegsopfer und deren Angehörigen bestimmt. Als Kriegsopfer im Sinne dieser Bestimmung gelten:

(3) Zur Erreichung dieses Zwecks werden den begünstigten Personen gemäß Abs. 2 Unterstützungen folgender Art gewährt: pauschale Unterstützungsbeiträge, Sonderunterstützungen im Falle der Bedürftigkeit sowie Förderungen für die Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes (ab dem 75. Lebensjahr zusätzlich für eine Begleitperson).

### § 3Kuratorium {#prov_3kuratorium}

(1) Dem Kuratorium gehören an:

Die entsendeberechtigten Stellen geben die Namen der entsendeten Mitglieder dem Amt der Landesregierung bekannt und machen für jedes bestellte Mitglied gleichzeitig ein Ersatzmitglied namhaft.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt jeweils vier Jahre. Der Vertretungsauftrag eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) endet jedenfalls mit seiner Abberufung durch die entsendeberechtigte Stelle.

(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Fonds. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

(4) Das Kuratorium kann die Entscheidung über Ansuchen um Gewährung von Geldleistungen im Rahmen der von ihm aufzustellenden Richtlinien dem Unterstützungsausschuss übertragen.

### § 4Unterstützungsausschuss {#prov_4unterstutzungsausschuss}

(1) Der Unterstützungsausschuss setzt sich aus drei Personen zusammen, die dem Stand der Kuratoriumsmitglieder zu entnehmen sind und von denen mindestens je eine Person dem Kreis der Vertretungspersonen der Landesregierung und des Vorarlberger Kriegsopferverbandes anzugehören hat. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine vorsitzführende Person.

(2) Der Unterstützungsausschuss ist von der vorsitzführenden Person nach Bedarf unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 6 Abs. 1 und 5 und § 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterstützungsausschuss entscheidet einstimmig über die Höhe der Unterstützungsleistungen bei Einzelansuchen (Sonderunterstützungen). Wenn keine Einstimmigkeit erzielt wird, entscheidet die Vorsitzführung des Kuratoriums über die Höhe der Zuschussleistung oder die allfällige Ablehnung des Antrags.

(4) Die vorsitzführende Person berichtet dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung über die gewährten Unterstützungen.

### § 5Einberufung des Kuratoriums {#prov_5einberufung_des_kuratoriums}

(1) Die vorsitzführende Person hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Hälfte der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung verlangt werden, welche innerhalb von einem Monat einzuberufen ist.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Übermittlung der Einladung per E-Mail ist zulässig. Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es sein Ersatzmitglied zwecks Teilnahme an der Sitzung zu verständigen.

### § 6Geschäftsbehandlung {#prov_6geschaftsbehandlung}

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die vorsitzführende Person eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Die vorsitzführende Person kann den Sitzungen erforderlichenfalls Fachleute sowie mit der Geschäftsführung betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beziehen.

(2) Die vorsitzführende Person hat die Beschlussfähigkeit festzustellen. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Die Sitzungsleitung kann eine Änderung der Tagesordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Kuratoriums damit einverstanden sind. Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 5 Abs. 2 eingeladenen Mitglieder anwesend sind. Das Kuratorium fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzführenden Person.

(4) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf oder auf Dauer Ausschüsse einrichten.

(5) Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort, den Tag und die Dauer der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von der vorsitzführenden Person und von der schriftführenden Person zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Amt der Landesregierung ist eine Ausfertigung der Niederschrift zuzustellen.

### § 7Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss, Tätigkeitsbericht {#prov_7jahresvoranschlag_rechnungsabschluss_tatigkeitsbericht}

(1) Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher Weise darzustellen. Gegenübergestellt werden die Werte des Voranschlages den Werten des Rechnungsabschlusses des Vorjahres sowie den Werten des Jahresvoranschlages des Vorjahres. Der Jahresvoranschlag des Fonds ist vom Kuratorium so zu beschließen, dass er spätestens im Dezember des vorangehenden Kalenderjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden kann.

(2) Der Rechnungsabschluss ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Übersicht darzustellen. Die Vermögenswerte sind bilanzmäßig darzustellen. Das Amt der Landesregierung hat den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr unter Anschluss des Revisionsberichtes sowie den Tätigkeitsbericht, der insbesondere Informationen zur Entwicklung der Mitgliederanzahl, den Unterstützungsleistungen, der Mittelaufbringung und Mittelverwendung enthält, dem Kuratorium rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen und nach dessen Beschlussfassung bis spätestens 31. Mai an die Landesregierung zur Genehmigung und Vorlage an den Landtag weiterzuleiten.

### § 8Entschädigung {#prov_8entschadigung}

Für die Teilnahme an den Sitzungen gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), soweit sie weder Mitglied der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, der Ersatz der notwendigen Fahrauslagen sowie eine Entschädigung in Höhe von 38 Euro je Sitzung; bei einer Dauer von über vier Stunden beträgt die Entschädigung 76 Euro.

### § 9Außerkrafttreten {#prov_9au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Satzung des Vorarlberger Kriegsopferfonds, LGBl.Nr. 3/1986, außer Kraft.

### § 10Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 {#prov_10sonderbestimmungen_aufgrund_von_ma_nahmen_zur_bekampfung_von_covid_19}

(1) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Verordnungen des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 getroffen wurden, können abweichend von den §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Unterstützungsauschuss und das Kuratorium Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Ein Beschluss im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt hat und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz die Bestimmungen über die Sitzungen sinngemäß.

(2) Der Fortlauf der Frist für die Vorlage des Rechnungsabschlusses inklusive Beilagen gemäß § 7 Abs. 2 wird vom 16. März 2020 bis zum 30. April 2020 gehemmt.

(3) Dieser Paragraph tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}