# 38. Verordnung: Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung überden Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“

> Auf Grund der §§ 26 und 27a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über den Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette“, LGBl.Nr. 56/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

#### „Verordnungder Landesregierung über den Naturpark „Nagelfluhkette““

2. Die Überschrift des § 1 lautet:

### „§ 1Naturpark“ {#prov_1naturpark}

3. In den §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 6 und 7 wird die Wortfolge „Biosphärenpark „Naturpark Nagelfluhkette““ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Naturpark „Nagelfluhkette““ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Durch interaktive Formen des Naturbegreifens und -erlebens sind die Natur, Kultur und deren Zusammenhänge im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung erlebbar zu machen.“

5. In den §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 2 wird das Wort „Biosphärenpark“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch das Wort „Naturpark“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

6. In den §§ 4 Abs. 4 und 5 Abs. 1 und 2 sowie in der dazugehörigen Überschrift wird das Wort „Biosphärenparkmanager“ durch das Wort „Naturparkmanager“ ersetzt.

7. Der § 6 entfällt.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}