# 40. Verordnung: Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter

#### Verordnungder Landesregierung über die Form des Dienstausweisesund des Dienstabzeichens für Pistenwächter

> Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Sportgesetzes, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995 und 54/2019, wird verordnet:

### § 1Dienstausweis und Dienstabzeichen für Pistenwächter {#prov_1dienstausweis_und_dienstabzeichen_fur_pistenwachter}

(1) Der Dienstausweis für Pistenwächter ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 × 53,98 × 0,76 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

(2) Der Dienstausweis gilt auch als Dienstabzeichen.

### § 2Anbringen {#prov_2anbringen}

Der Pistenwächter hat den Dienstausweis bzw. das Dienstabzeichen in Ausübung seines Berufes gut sichtbar (mit dem Lichtbild nach außen) auf seiner Kleidung im Brust- oder Oberarmbereich anzubringen.

### § 3Außerkrafttreten {#prov_3au_erkrafttreten}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Form des Dienstausweises und des Dienstabzeichens für Pistenwächter, LGBl.Nr. 57/1995, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}