# 41. Gesetz: Pflanzenschutzgesetz, Änderung

XXXI. LT: RV 20/2020, 4. Sitzung 2020

#### Gesetzüber eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes1

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013, Nr. 58/2016, Nr. 70/2016, Nr. 27/2018 und Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind und

Die Landesregierung hat eine Liste von Pflanzenschutzmitteln, die jedenfalls unter lit. a oder b fallen, im Internet auf der Homepage des Landes zwecks Information zu veröffentlichen.“

2. Im § 10 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.

3. Nach dem § 25 wird folgender § 26 angefügt:

### „§ 26Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 41/2020 {#prov_26ubergangsbestimmung_zur_novelle_lgbl_nr_41_2020}

Andere Personen als solche, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden (§ 2 lit. g), dürfen andere Pflanzenschutzmittel als solche, die in § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2020 genannt sind, abweichend von der genannten Bestimmung bis längstens 31. Dezember 2020 verwenden.“

Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:

Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner