43. Verordnung:Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ am 9. Oktober 2020 in der Marktgemeinde Schruns

> Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2020“ die im Plan in der Anlage, einschließlich der Erläuterungen dazu, gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2020 bis 23 Uhr offengehalten werden.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2020 außer Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}