45. Verordnung:Sprengel der Verwaltungsbezirke und Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, Änderung

> Auf Grund des § 2a des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 71/2019, wird verordnet:

> Die Verordnung der Landesregierung über die Sprengel der Verwaltungsbezirke und die Zuständigkeitsübertragung im Rahmen der sprengelübergreifenden Zusammenarbeit, LGBl.Nr. 75/2019, wird wie folgt geändert:

Der § 2 lautet:

### „§ 2Zuständigkeitsübertragung {#prov_2zustandigkeitsubertragung}

(1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz wird ermächtigt, in Angelegenheiten der Eignungsbeurteilung, der Adoptionsvermittlung sowie der Beratung, Vorbereitung und fachlichen Begleitung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern bei Adoptionen im Inland (§ 29 Abs. 1 bis 6 Kinder-und Jugendhilfegesetz) sowie der Obsorge für anonym geborene oder in der Babyklappe abgelegte Kinder an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch zu entscheiden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wird ermächtigt, in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn zu entscheiden.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}