65. Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Hohenems

#### Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufzentrum in Hohenems

> Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

### § 1Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum {#prov_1zulassigerklarung_der_widmung_einer_besonderen_flache_fur_ein_einkaufszentrum}

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 2392 und 2393/1, GB Hohenems, und der Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2389, GB Hohenems, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 10 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

### § 2Außerkrafttreten {#prov_2au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl.Nr. 10/2008, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}