72. Verordnung:Verlängerung der Frist für die Durchführung der Wahlen der Gemeinde-Personalvertretung

#### Verordnungder Landesregierung über die Verlängerung der Frist für dieDurchführung der Wahlen der Gemeinde-Personalvertretung

> Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl.Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, wird verordnet:

Wahlen der Personalvertretung, die in der Zeit zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Dezember 2020 durchzuführen wären, können aufgrund der außerordentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 später durchgeführt werden. Sie haben spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2021 stattzufinden.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}