75. Verordnung:Verlängerung der Frist für die Durchführung der Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes

#### Verordnungder Landesregierung über die Verlängerung der Frist fürdie Durchführung der Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes

> Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, wird verordnet:

Die Wahlen der Organe des Schilehrerverbandes, die im Mai 2020 angestanden sind, können aufgrund der anhaltenden außerordentlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 nicht vor dem Ablauf des 30. November 2020 durchgeführt werden. Sie haben spätestens vor Ablauf des 30. Juni 2021 stattzufinden.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}