# 77. Verordnung: Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg

#### Verordnungder Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Kojen-Moos“ in Riefensberg

> Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, Nr. 70/2016 und Nr. 67/2019, wird verordnet:

### § 1Schutzgebiet {#prov_1schutzgebiet}

Das in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, rot umrandete Gebiet in der Gemeinde Riefensberg ist nach dieser Verordnung als Naturschutzgebiet geschützt.

### § 2Schutzzweck {#prov_2schutzzweck}

Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Kojen-Moos“ ist es, den ausgedehnten Moorkomplex der Kojen-Moore mit seiner hochmoor-typischen Hydrologie als Lebensraum für eine vielfältige und vielfach gefährdete Pflanzen- und Tierwelt zu schützen und dauerhaft zu erhalten.

### § 3Schutzmaßnahmen {#prov_3schutzma_nahmen}

(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 2, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Naturschutzgebiet insbesondere verboten,

(2) Der Abs. 1 lit. a, c, f, h, i und j gilt nicht für:

### § 4Bewilligung {#prov_4bewilligung}

(1) Von den Verboten des § 3 Abs. 1 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben

(2) Überdies kann die Behörde auf Antrag Vorhaben, durch die eine Düngung oder Behandlung des Bodens mit Chemikalien erfolgt, genehmigen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. a oder b vorliegen.

(3) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch die Befristung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder 2 ist sicherzustellen, dass die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.

### § 5Übergangsbestimmung {#prov_5ubergangsbestimmung}

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufrechte Bewilligungen gemäß § 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, bleiben von § 3 Abs. 1 lit. b unberührt.

### § 6Außerkrafttreten {#prov_6au_erkrafttreten}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kojen-Moos in Riefensberg, LGBl.Nr. 2/1978, außer Kraft.

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}