# 92. Verordnung: Landes-COVID-19-Maßnahmenverordnung

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, Nr. 23/2020 und Nr. 104/2020, sowie des § 5c und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020 und Nr. 136/2020, wird verordnet:

### § 1Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben {#prov_1erhebung_von_kontaktdaten_in_gastronomiebetrieben}

(1) Der Betreiber eines Gastronomiebetriebes gemäß § 7 Abs. 2 der 3. COVID-19-SchuMaV bzw. nach § 7 Abs. 2 der 2. COVID-19-NotMV oder eines Gastronomiebetriebes in einem Beherbergungsbetrieb gemäß § 7 Abs. 3 der 3. COVID-19-SchuMaV bzw. § 7 Abs. 3 der 2. COVID-19-NotMV, hinsichtlich derer eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist, hat von Personen, die sich länger als 15 Minuten im Gastronomiebetrieb aufhalten, zum Zweck der Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 folgende personenbezogenen Daten schriftlich zu erheben:

Im Fall von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, genügt die Erhebung der personenbezogenen Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen erwachsenen Person.

(2) Der Betreiber hat die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte bzw. der gastronomischen Einrichtung im Beherbergungsbetrieb zu versehen und, soweit vorhanden, auch die Nummer des Verabreichungsplatzes zu vermerken und diese Daten geordnet für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren. Er hat dafür zu sorgen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.

(3) Der Betreiber hat der Bezirkshauptmannschaft auf deren Verlangen die Daten nach Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Daten sind in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Betreiber entsprechend verarbeitet worden sind.

(4) Der Betreiber darf die Daten nach Abs. 1 und 2 ausschließlich zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten und der Bezirkshauptmannschaft im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Bezirkshauptmannschaft darf die Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck verarbeiten.

(5) Die Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 und 2 einschließlich der Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu hat der Betreiber geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Der Betreiber hat die Daten nach Abs. 1 und 2 nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (Abs. 2) unverzüglich zu löschen.

(7) Den Pflichten nach Abs. 1 bis 3 kann der Betreiber auch durch Verwendung eines digitalen Registrierungssystems nachkommen, sofern sichergestellt ist, dass auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft zumindest verifizierte Daten nach Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 übermittelt werden.

### § 2Ergänzendes Verbot der Abholung von Speisen und Getränken {#prov_2erganzendes_verbot_der_abholung_von_speisen_und_getranken}

Die Abholung von Speisen und Getränken ist bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder Straßenerhalters unabhängig ist.

### § 3Verweise {#prov_3verweise}

(1) Verweise auf die 3. COVID-19-SchuMaV beziehen sich auf die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, in der Fassung BGBl. II Nr. 598/2020.

(2) Verweise auf die 2. COVID-19-NotMV beziehen sich auf die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II. Nr. 598/2020.

### § 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmung {#prov_4inkrafttreten_au_erkrafttreten_ubergangsbestimmung}

(1) Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl.Nr. 63/2020, in der Fassung LGBl.Nr. 70/2020, Nr. 74/2020, Nr. 78/2020 und Nr. 84/2020, außer Kraft.

### Der Landeshauptmann: {#prov_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}