# 98. Verordnung: Rotwild-Tbc-Verordnung, Änderung

#### Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Rotwild-Tbc-Verordnung

> Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 54/2008 und Nr. 70/2016, wird verordnet:

> Die Rotwild-Tbc-Verordnung, LGBl.Nr. 88/2016, in der Fassung LGBl.Nr. 42/2017 und Nr. 48/2018, wird wie folgt geändert:

1. Der § 4 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

2. Dem § 4 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Wenn im Tbc-Bekämpfungsgebiet in der betreffenden Wildregion eine Prävalenz des Tbc-Erregers von zumindest 5 % festgestellt worden ist (§ 5) und der im Abschussplan für Rotwild festgesetzte Mindestabschuss in den letzten fünf Jahren mehr als einmal um zumindest 10 % unterschritten wurde, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung des Jagdverfügungsberechtigten und der Hegegemeinschaft sowie mit Zustimmung des Grundeigentümers dem Jagdnutzungsberechtigten die Errichtung eines Rotwildregulierungsgatters mit Bescheid auftragen.

(7) Rotwildregulierungsgatter nach Abs. 6 sind so zu errichten, dass sie bezüglich Flächenausdehnung, Zaunverlauf und Zaunmaterial den Anforderungen des Rotwildes entsprechen. Sie sind im Nahbereich von Rotwild-Wintereinstandsgebieten zu situieren und mit Fütterungseinrichtungen, jagdlichen Infrastruktureinrichtungen (z.B. Ansitzkanzel) sowie ferngesteuerten Toren auszustatten.

(8) Der Jagdnutzungsberechtigte hat zur Erfüllung des festgesetzten Mindestabschusses das Rotwildregulierungsgatter in Betrieb zu nehmen und darin bis zu Beginn der Schonzeit Rotwild zu erlegen, wenn

Das Rotwildregulierungsgatter darf nur geschlossen und Abschüsse dürfen nur getätigt werden, wenn sich darin maximal acht Stück Rotwild befinden.

(9) Vor Erteilung eines Auftrages nach Abs. 5 und 6 ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen. Im Auftrag nach Abs. 6 ist Vorsorge zu treffen, dass das Tierleid auf das geringstmögliche Maß minimiert wird.“

3. Der § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat jährlich bis zum 15. August von allen im Tbc-Kern- und im Tbc-Randgebiet erlegten Rotwildstücken, ausgenommen Rotwildkälber, den Kehlkopf mit den retropharyngealen Lymphknoten, die Luftröhre samt vollständigem Lungentrakt mit anhaftenden Lymphknoten und zusätzlich einen Darmlymphknoten unverzüglich dem Amtstierarzt zur weiteren Untersuchung zu übergeben. Ab dem 16. August sind jährlich Proben von 30 % der erlegten mehrjährigen Rotwildstücke zu übergeben, wobei sämtliche übergebenen Proben die Anforderungen gemäß dem ersten Satz erfüllen müssen.“

4. Im § 7 wird die Wortfolge „die auf das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung schließen lassen“ durch die Wortfolge „die das Vorliegen einer Tbc-Erkrankung nicht sicher ausschließen lassen“ ersetzt.

5. Nach dem § 9 wird folgender § 10 angefügt:

### „§ 10Befristung {#prov_10befristung}

Der § 4 Abs. 6 bis 9 in der Fassung LGBl.Nr. 98/2020 tritt am 30. April 2031 außer Kraft.“

### Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: {#prov_fur_die_vorarlberger_landesregierung_der_landeshauptmann}

### Mag. Markus Wallner {#prov_mag_markus_wallner}